Aufhebungsvereinbarung - Anwalt in Koblenz & Montabaur

Neben der Möglichkeit der Kündigung kann ein Arbeitsverhältnis auch durch einen so genannten Aufhebungsvertrag beendet werden. Unter Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag zu verstehen, mit welchem die Arbeitsvertragsparteien im Einvernehmen das Arbeitsverhältnis auflösen.

Für einen Arbeitgeber hat der Abschluss eines Aufhebungsvertrages Vorteile, z. B.

  • Kündigungsschutzvorschriften müssen nicht berücksichtigt werden, d. h. es können Arbeitsverhältnisse per Aufhebungsvertrag aufgelöst werden, die sonst nach dem KSchG aus Gründen der Sozialauswahl nicht gekündigt werden könnten (z. B. langjährige und ältere Arbeitnehmer, Arbeitnehmer mit Familie) oder einen gesonderten Kündigungsschutz genießen (z. B. Betriebsräte, Schwerbehinderte)
  • die Anhörung eines Betriebsrates ist nicht erforderlich
  • des müssen die vertraglich oder gesetzlich geltenden Kündigungsfristen nicht eingehalten werden, da der Zeitpunkt der Beendigung von den Vertragsparteien frei gewählt werden kann.
Der Nachteil für den Arbeitgeber ist, dass er auch in den Fällen, in denen der Kündigungsschutz entfällt bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages in der Regel Abfindungen in nicht unbeträchtlicher Höhe zahlt.

Für den Arbeitnehmer hat ein Aufhebungsvertrag unter anderem folgende Vorteile:

  • er muss die geltenden Kündigungsfristen nicht einhalten, z. B. wenn kurzfristig von ihm eine neue Arbeitsstelle angetreten werden kann
  • im Rahmen der Aufhebungsvereinbarung kann auch die Ausstellung eines guten qualifizierten Zeugnisses vereinbart werden
  • oft lassen sich Abfindungsvereinbarungen treffen, die im Falle einer Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht zu erhalten sind.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann aber für einen Arbeitnehmer auch Nachteile haben:
  • der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird von der Arbeitsagentur zeitweise ausgesetzt (so genanntes "Ruhen des Arbeitslosengeldes"), wenn durch den Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird und eine Abfindungszahlung erfolgt. Die Abfindung wird dann mit dem Arbeitslosengeld verrechnet.
  • Die Arbeitsagentur kann das Arbeitslosengeld zusätzlich mindestens 12 Wochen nach § 144 SGB III sperren, da der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift "freiwillig" dazu beigetragen hat, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Ist ein Aufhebungsvertrag einmal geschlossen, so ist es schwierig, diesen im Nachhinein wieder "rückgängig" zu machen. Möglich ist prinzipiell eine Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB), d. h. wenn die Einwilligung bei genauer Kenntnis nicht erfolgt wäre und eine Anfechtung wegen Täuschung und Drohung (§ 123 BGB), z. B. wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unrechtmäßig mit einer Klage auf Schadensersatz oder mit einer Strafanzeige droht. Es ist an dieser Stelle zu betonen, dass es sehr schwierig und nur in Ausnahmefällen erfolgreich möglich ist, einen solchen Aufhebungsvertrag mit Erfolg anzufechten. Um die Erfolgsaussichten einer solchen Anfechtung zu beurteilen, ist wiederum eine Bewertung der Fakten des Einzelfalles unumgänglich.

Wenn Sie zum Thema Aufhebungsvereinbarung noch Fragen haben, kontaktieren Sie mich hier.


Rechtsanwältin
Nicolette Thönnes

Fachanwältin für Familienrecht und Arbeitsrecht Nicolette Thönnes

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