Auskunftspflicht beim Elternunterhalt

Der Hauptfall des Elternunterhaltes betrifft die Konstellation, dass der Sozialhilfeträger nicht gedeckte Heimunterbringungskosten gegenüber den volljährigen Kindern geltend macht. Der Sozialhilfeträger tritt bezüglich dieser ungedeckten Heimunterbringungskosten in Vorleistung und versucht dann, eine „Erstattung“ dieser Beträge durch die Unterhaltszahlungen der volljährigen Kinder zu bewirken. Leistet der Sozialhilfeträger, so geht der Unterhaltsanspruch zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, kraft Gesetzes bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über (§ 74 Abs. 1 SGB XII). Mit einfachen Worten ausgedrückt heißt das, dass der Sozialhilfeträger hinsichtlich des Unterhaltsanspruches und auch hinsichtlich des Auskunftsanspruches an die Stelle der bedürftigen Eltern bzw. Elternteile tritt.

In § 117 Abs. 1 SGB XII ist die Verpflichtung des Kindes vorgesehen, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch oft die Frage, ob bei Verheirateten die Auskunftsverpflichtung zur Folge hat, dass auch über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des nicht getrenntlebenden Ehegatten Auskunft erteilt werden muss. Grundsätzlich ist das in Anspruch genommene volljährige Kind selbst nicht verpflichtet, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Ehegatten zu erteilen. Wird jedoch keine Auskunft über die Ehegatten-Einkünfte erteilt, wird die Behörde jedoch ihren eigenen Auskunftsanspruch gegenüber dem Ehegatten geltend machen, der gemäß § 117 Abs. 1 SGB XII ebenfalls verpflichtet ist, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen.

Warum sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des verheirateten Ehegatten relevant?
Im Rahmen einer intakten Ehe schulden auch die Ehegatten einander Unterhalt. Dieser sogenannte Familienunterhalt kann die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des volljährigen Kindes erhöhen und damit zumindest indirekt zur Folge haben, dass das volljährige Kind einen höheren Elternunterhalt zu zahlen verpflichtet ist.

Diesen Auskunftsanspruch gegenüber dem Schwiegerkind muss der Sozialhilfeträger förmlich durch Verwaltungsakt diesem gegenüber geltend machen. Es muss also ein Verwaltungsakt in schriftlicher Form gegenüber der auskunftsverpflichteten Person (volljähriges Kind und Schwiegerkind), der inhaltlich bestimmt ist und auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, damit die gesetzlichen Widerspruchsfristen wirksam in Gang gesetzt werden.

Haben Sie eine Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers bekommen und wurden zu Auskunftserteilung aufgefordert, dann nehmen Sie hier Kontakt auf oder rufen an unter Telefon: 0261 / 45098812


Rechtsanwältin
Nicolette Thönnes

Fachanwältin für Familienrecht und Arbeitsrecht Nicolette Thönnes

Bonhoefferstr 3
56410 Montabaur
Deutschland
Telefon: +49(0)2602/9506444
Telefax: +49(0)2602/9506445
E-mail:Kontaktformular


Zweigstelle Koblenz:
Kurfürstenstraße 101
56068 Koblenz
Deutschland
Telefon: 0261- 450 98 393
Telefax: 0261- 450 98 399

News / Aktuelles

Elternunterhalt- Für jeden brandaktuell !
In meinen Kanzleien in Montabaur und Koblenz häufen sich in letzter Zeit die Fälle, in denen mich M...
Kündigung immer vom Anwalt prüfen lassen- hier ein Beispiel aus meiner Kanzlei in Montabaur
Ein junger Mann suchte mich auf und bat um Beratung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Er...
Du ziehst mit meinem Kind nicht um- ein aktueller Fall aus meiner Praxis als Fachanwältin für Familienrecht in Koblenz
Die nicht verheirateten Eltern eines Zweitklässlers streiten darum, ob die Kindesmutter mit dem Kin...