Kindesunterhalt

Immer mehr Kinder sind von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. Für den Ehegatten, bei dem das Kind lebt, stellt sich die Frage nach der wirtschaftlichen Unterstützung für das Kind durch den anderen Elternteil.

Grundsätzlich gilt:

Das Kind hat gegen den Elternteil, bei dem es nicht lebt, einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt. Bei diesem Kindesunterhaltsanspruch handelt es sich um einen solchen, der in Geld zu bezahlen ist und aus diesem Grunde auch Barunterhaltsanspruch genannt wird.

In welcher Höhe ein solcher Kindesunterhaltsanspruch besteht, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Zum einen ist relevant das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Um das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ermitteln zu können, ist dieser verpflichtet, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Liegen die Auskünfte vor, so muss ermittelt werden, ob und welche Abzüge vorzunehmen sind. Abzugsfähig sind unter anderem Steuern, Krankenversicherung, berufsbedingte Aufwendungen pp.. Aber nicht alle Verbindlichkeiten, die ein Unterhaltsverpflichteter zu tragen hat, sind "automatisch" bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens in Abzug zu bringen. Hier ist eine Prüfung der vom Unterhaltsverpflichten geltend gemachten Abzugspositionen vorzunehmen, die gegebenenfalls sehr komplex sein kann.

Ist das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten ermittelt, so kann unter Zuhilfenahme der Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Kindesunterhaltes ermittelt werden. Die Düsseldorfer Tabelle gibt je nach Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und Alter des unterhaltsberechtigten Kindes die zu zahlenden Barkindesunterhaltsbeträge an. Hierfür sind in der Düsseldorfer Tabelle die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten in so genannte Einkommensgruppen unterteilt und das Alter der Kinder in so genannten Altersstufen gegliedert.

Schuldet der unterhaltsverpflichtete Elternteil weniger als zwei Personen Unterhalt, so kommt gegebenenfalls eine Höherstufung um eine Einkommensgruppe in Betracht. Entsprechendes gilt auch in umgekehrter Richtung, sollte der Unterhaltsverpflichtete mehr als zwei Personen gegenüber zur Unterhaltszahlung verpflichtet sein.

Voraussetzung für die Zahlung von Kindesunterhalt ist, dass der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist, d. h. in der Lage ist ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts, den Kindesunterhalt zu zahlen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern geht das Gesetz von einer so genannten gesteigerten Unterhaltspflicht aus. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich alle verfügbaren Mittel zugunsten des Kindes einsetzen muss. Unter bestimmten Umständen ist der Unterhaltsverpflichtete zur Sicherung des Mindestunterhalts des Kindes verpflichtet, eine Nebentätigkeit aufzunehmen.

Erzielt der Unterhaltsschuldner trotz entsprechender Bemühungen keine Einkünfte, die über dem notwendigen Selbstbehalt liegen, kann der Kindesunterhaltsanspruch gekürzt oder auf Null reduziert werden. Erzielt der Unterhaltsschuldner jedoch nur aus dem Grunde Einkünfte, die unterhalb der Leistungsfähigkeit liegen, weil er keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht und auch in sonstiger Weise seine Arbeitskraft nicht ausnutzt, so kommt die Berücksichtigung so genannter fiktiver Einkünfte in Betracht. Dies bedeutet, es wird auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten ein Einkommen unterstellt, welches er bei Erfüllung seiner Erwerbsbemühungen erzielen könnte, und aus diesem Einkommen der geschuldete Kindesunterhalt ermittelt.

Auch für den Kindesunterhalt gilt, dass dieser zeitnah nach der Trennung von dem unterhaltsverpflichteten Elternteil verlangt werden muss. Wie beim Trennungsunterhalt ist auch beim Kindesunterhalt Voraussetzung, dass der zur Zahlung verpflichtete Elternteil unter Fristsetzung zur Zahlung des konkreten Kindesunterhaltsbetrages oder aber zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte unter Fristsetzung aufgefordert wird. Nur wenn eine solche Inverzugsetzung erfolgt ist, kann Unterhalt auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Für jeden Monat, in der unterhaltsverpflichtete Elternteil nicht in Verzug gesetzt wurde, verfällt der Kindesunterhaltsanspruch.

Vor der gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt ist es zudem ratsam, gerade wenn für das Verfahren so genannte Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen werden soll, den unterhaltsverpflichteten Elternteil aufzufordern, den Kindesunterhalt durch eine Jugendamtsurkunde feststellen zu lassen. Diese wird beim zuständigen Jugendamt kostenfrei erstellt. Kommt der Unterhaltsverpflichtete der Aufforderung zur Titulierung und Vorlage einer Jugendamtsurkunde nicht nach, so besteht auch bei Zahlung des geforderten Kindesunterhalts ein Titulierungsinteresse. Eine rechtzeitige Titulierung des Kindesunterhalts empfiehlt sich, damit im Falle der Nichtzahlung von Kindesunterhalt kurzfristig Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden können.


Rechtsanwältin
Nicolette Thönnes

Fachanwältin für Familienrecht und Arbeitsrecht Nicolette Thönnes

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