Nachehelicher Unterhalt

Seit der Unterhaltsreform im Jahre 2008 wird nachehelicher Unterhalt nicht mehr automatisch lebenslang von dem Unterhaltsverpflichteten an den unterhaltsberechtigten Ehepartner gezahlt.

Seit dem vorgenannten Zeitpunkt kommt es für die Frage, ob nachehelicher Unterhalt an den anderen Ehegatten zu zahlen ist, darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Nur wenn solche vorliegen, kommt eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts (§ 1578 b BGB) nicht in Betracht. Das ist dann zu bejahen, wenn die berufliche Entwicklung des Unterhaltsberechtigten ohne die Ehe einen anderen Verlauf genommen hätte. Dies wiederum ist dann der Fall, wenn beispielsweise einer der Ehepartner wegen gemeinsamer Kinder seine Tätigkeit reduziert oder beendet hat oder aber sich dessen beruflicher Werdegang unter Rücksichtnahme und in Abstimmung mit dem anderen Ehepartner anders gestaltet hat (z. B. Vereinbarung einer so genannten Hausfrauenehe).

Ehebedingte Nachteile liegen dahingegen nicht in Fällen vor, in denen die Ehepartner aufgrund der vor der Ehe vorhandenen Ausbildung und Tätigkeiten bereits über sehr unterschiedliche Einkünfte der Höhe nach verfügen. In diesen Fällen würden die Eheleute auch ohne die Ehe in unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, sodass wirtschaftliche Nachteile nicht als ehebedingt anzusehen sind. In solchen Fällen findet üblicherweise eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltes gemäß § 1578 b BGB statt.

Fehlt es an ehebedingten Nachteilen, kommt die Zahlung eines nachehelichen Unterhalts nur in solchen Fällen in Betracht, in denen aus Gründen der nachwirkenden ehelichen Solidarität ein nachehelicher Unterhaltsanspruch billig erscheint. Im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung finden Kriterien wie z. B. die Dauer der Ehe, das Alter der Ehepartner sowie deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt, deren Gesundheitszustand und wirtschaftliche Verhältnisse Berücksichtigung. Hier wird in gewissem Umfange das Vertrauen des einen Ehegatten auf den Fortbestand der wirtschaftlichen Situation nach einer langen Ehe geschützt. Maßgebend ist auch, ob Unterhalt wegen Krankheit, Alter oder Kinderbetreuung zu zahlen ist.

Selbst in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der Zahlung eines nachehelichen Unterhalts nicht gegeben sind, endet meist die Unterhaltszahlung nicht mit dem Zeitpunkt der Scheidung. Oftmals werden dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner noch für eine Übergangszeit Unterhaltszahlungen zugestanden, um diesem den Übergang vom Trennungsunterhalt zur "unterhaltslosen Zeit" zu erleichtern. Dies soll dem ehemals Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit geben, seine Lebensführung in einem gewissen Zeitfenster seinen wirtschaftlich schlechteren Möglichkeiten anzupassen. Durch eine Befristung und / oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wird diesen Umständen Rechnung getragen.

Die Frage, ob im konkreten Einzelfalle die Zahlung eines nachehelichen Unterhalts in Betracht kommt und wenn ja, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum, hängt von vielen Kriterien im konkreten Fall ab. Meist ist es im Hinblick darauf, dass es sich bei den gerichtlichen Entscheidungen, die zu diesem Thema vorliegen, um Einzelfallentscheidungen handelt, ratsam eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.

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