Trennungsunterhalt

Zu unterscheiden sind beim Unterhalt des Ehegatten zunächst der Trennungsunterhalt vom nachehelichen Unterhalt.

Als Trennungsunterhalt bezeichnet man den Unterhalt, der von dem Unterhaltsverpflichteten vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung zu zahlen ist. Voraussetzung hierfür ist neben der Trennung der beteiligten Ehepartner, dass der Unterhalt fordernde Ehepartner nicht über Einkünfte verfügt, die ihn in die Lage versetzen, seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen und andererseits der zum Unterhalt Verpflichtete leistungsfähig ist.

Hintergrund des Trennungsunterhalts ist es, dass der getrennt lebende Ehepartner an den ehemals ehelichen Verhältnissen auch noch in der Zeit von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung partizipieren soll. Daher ist für den Trennungsunterhalt relevant, über welches Einkommen die Eheleute während ihres Zusammenlebens verfügten und welches zur Bestreitung der gemeinsamen Kosten der Lebensführung zur Verfügung stand.

Die Höhe des Trennungsunterhalts wird ermittelt durch eine individuelle, komplexe Berechnung. Auf die Details einer solchen Berechnung soll an dieser Stelle verzichtet werden, da sie von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängig ist.

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass von dem monatlichen Gesamteinkommen beider Ehegatten jeder Ehegatte nach der Trennung die Hälfte zur Verfügung haben soll. Um dieses Gesamteinkommen zu ermitteln, ist die Summe der Einkünfte der Eheleute um verschiedene Abzugsposten, wie unter anderem Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen, weitere Unterhaltsverpflichtungen, Darlehensbelastungen, zu bereinigen.

Zu dem Gesamteinkommen zählen neben den Einkünften aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Tätigkeit auch solche aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapital (Zinseinnahmen), Einkünfte aus Krankengeld und sonstigen Leistungen, aber auch Einkünfte aus Steuererstattungen pp..

Zur Ermittlung der Höhe des Einkommens Nichtselbstständiger dienen in der Regel die Einkommensbelege der letzten 12 Monate, während bei der Ermittlung des Einkommens von Selbstständigen die Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Bilanzen der letzten drei Jahre zugrunde zu legen sind.

Selbst wenn ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach besteht, d. h. der Unterhaltfordernde bedürftig ist, kann ein Unterhaltsanspruch daran scheitern, dass der andere Ehegatte nicht leistungsfähig ist. Leistungsfähig ist nur derjenige Unterhaltsschuldner, dem es ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhaltsbedarfs möglich ist, auch noch Unterhalt für seinen getrennt lebenden Ehepartner zu zahlen. Als "angemessener Unterhaltsbedarf" in vorgenanntem Sinne ist grundsätzlich der notwendige Selbstbehaltbetrag zu verstehen. Hierbei handelt es sich um den Betrag, der den zum Unterhalt Verpflichteten im Regelfall als Mindestbetrag für die eigene Lebensführung zu verbleiben hat.

Unterhaltsansprüche sollten möglichst zeitnah nach Vorliegen der Voraussetzungen geltend gemacht werden. Unterhalt steht Ihnen als Unterhaltsberechtigten in der Regel nur dann zu, wenn Sie den Unterhaltsverpflichteten aufgefordert haben, entweder einen konkreten Unterhaltsbetrag zu zahlen oder aber zur Auskunft über seine Einkünfte unter Fristsetzung aufgefordert haben. Ab dem Zugang dieses Schreibens, der vom Unterhaltsberechtigten nachgewiesen werden muss, befindet sich der Unterhaltsverpflichtete mit der Zahlung von Unterhalt in Verzug. Diese Inverzugsetzung ist wiederum Voraussetzung, wenn man später, also quasi im Nachhinein, den Unterhalt für die Vergangenheit gerichtlich geltend machen will. Grundsätzlich schuldet der Unterhaltsverpflichtete also erst Unterhalt ab dem Zeitpunkt, zu dem er wirksam in Verzug gesetzt wurde oder aber ihm eine Unterhaltsklage zugegangen ist. Für jeden Monat, in dem der Unterhaltsverpflichtete nicht zur Zahlung von Unterhalt unter Fristsetzung aufgefordert wird, kann Unterhalt im Nachhinein nicht geltend gemacht werden.

Um Ihren Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt optimal geltend zu machen, ist es ratsam, möglichst früh, d. h. vor oder unverzüglich nach der Trennung einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Ihnen kein Unterhalt verloren geht und – im Falle der Verweigerung von Unterhaltszahlungen – dieser kurzfristig auch gerichtlich geltend gemacht werden kann.


Rechtsanwältin
Nicolette Thönnes

Fachanwältin für Familienrecht und Arbeitsrecht Nicolette Thönnes

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