Prozess-oder Verfahrenskostenvorschuss

Gerade in Familiensachen kommt es nicht selten vor, dass ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wird mit dem Hinweis, dass ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht. Was ist unter Verfahrenskostenvorschuss zu verstehen? Grob ausgedrückt handelt es sich bei dem Verfahrenskostenvorschuss um eine Finanzierungsbeteiligung von Familienmitgliedern. Neben dem Unterhaltsanspruch besteht auch der Anspruch auf Deckung von Verfahrenskosten durch den zum Unterhalt verpflichtete Familienmitglieder wie Ehegatten oder Eltern.

Für den Fall, dass eine Ehegatte Verfahrenskostenvorschuss beansprucht, ist die gesetzliche Regelung in § 1360 a Abs. 4 BGB, solange die Ehegatten noch zusammen leben und nach der Trennung in § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB zu finden, der auf § 1360 a Abs. 4 BGB verweist.

Voraussetzung ist, dass der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit betrifft. Hierzu zählen bei Familiensachen insbesondere

- Verfahren gerichtet auf die Zahlung von Trennungsunterhalt
- Scheidungsverfahren
- Verfahren gerichtet auf Zugewinnausgleich und Vermögensauseinander-setzung

Wie bereits ausgeführt, haben auch Eltern gegebenenfalls den Prozess eines Kindes gerichtet auf die Zahlung von Kindesunterhalt zu finanzieren.

Hier sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Machen Kinder im eigenen Namen oder vertreten durch einen Elternteil Kindesunterhalt gerichtlich geltend, so können die Kosten für das Verfahren unter den von den Eltern zu tragenden Sonderbedarf des Kindes fallen. Sonderbedarf ist ein Bedarf des Kindes, der unregelmäßig und außergewöhnlich eintritt. Dieser Sonderbedarf ist gegenüber den Eltern des Kindes geltend zu machen, die anteilig nach ihrer jeweiligen „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ hierfür haften. In diesen Fällen ist die Verfahrenskostenhilfe nachrangig.
Macht ein Elternteil im eigenen Namen den Kindesunterhalt geltend, so kommt es hier nicht auf die Einkommensverhältnisse des Kindes, sondern allein auf diejenigen des Elternteils an. Hier gilt das eben Gesagte entsprechend.

In der Regel wird der Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss im Wege einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Anspruchsberechtigten gerichtlich geltend gemacht, sofern dieser sich vorgerichtlich geweigert hat, die entsprechenden Kosten zu tragen. Für dieses Verfahren kann gegebenenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe, zumindest hilfsweise, beantragt werden.

Wurde ein Verfahrenskostenvorschuss bewilligt und/oder gezahlt ist dieser nach Abschluss des Verfahrens für das der Vorschuss gezahlt worden ist abzurechnen, d.h. gegebenenfalls nicht verbrauchte Beträge sind an den, der den Vorschuss erbracht hat, zurück zu zahlen.


Rechtsanwältin
Nicolette Thönnes

Fachanwältin für Familienrecht und Arbeitsrecht Nicolette Thönnes

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