Karneval schützt nicht vor Kündigung

Der schwerbehinderte Kläger war seit dem Jahre 1987 bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, als Einkaufssachbearbeiter beschäftigt. Er nahm am Altweibertag 2015 auf dem Betriebsgelände der Beklagten an einer Karnevalsfeier teil. Der als „Al Capone“ verkleidete Beklagte musste sich zunächst mehrfach den Versuchen zweier Damen erwehren, die seine Krawatte abschneiden wollten. Diesen Damen soll dann ein als „Clown“ kostümierter Mitarbeiter zur Hilfe gekommen sein. Den „Clown“ will „Al Capone“ zunächst weggestoßen haben. In der Folge der sich dann entwickelnden tätlichen Auseinandersetzung hatte der Kläger dem als „Clown“ verkleideten Mitarbeiter in den Unterleib getreten und ihm in das Gesicht geschlagen. Danach hat er dem „Clown“, der Brillenträger war, den Inhalt eines Bierglases ins Gesicht geschüttet und ihm dann das leere Bierglas mit der Vorderseite ins Gesicht gestoßen. Das Bierglas zersplitterte dabei. Der später herbeigerufene Notarzt musste mehrere Glassplitter aus der Stirn des „Clowns“ entfernen.

Nach Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates kündigte der Arbeitgeber des „Al Capone“ das Arbeitsverhältnis fristlos. „Al Capone“ erhob Kündigungsschutzklage, die vom Arbeitsgericht Düsseldorf abgewiesen wurde (Urteil vom 31.07.2015, Az. 11 Ca 1836/15). Der Kläger legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf Berufung zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein. Dieses wies die Berufung des gekündigten Arbeitnehmers zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

In der mündlichen Verhandlung berief sich der Kläger auf eine krankheitsbedingte Angststörung. Er sei sowohl von den Kolleginnen als auch von dem „Clown“ beleidigt worden und habe zunächst versucht, seinen Kollegen von sich wegzustoßen. Er habe sodann befürchtet, der „Clown“ würde ihn angreifen. Danach könne er sich an nichts erinnern. Da er sich aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung durch den „Clown“ bedroht gefühlt habe, sei er zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen.

Das Vorbringen des Klägers überzeugte die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf nicht. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfolgte die Kündigung zurecht. Wer seine Kollegen angreift, muss mit einer fristlosen Kündigung seines Arbeitsvertrages rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Auseinandersetzung auf einer Betriebsfeier stattfinde. Auch vermeintliche Angstzustände rechtfertigen eine Tat wie diejenige des Klägers nicht. Auch die im vorliegenden Fall vorhandene lange Beschäftigungszeit sowie das Bestehen von Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter, stehen einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei tätlicher Auseinandersetzung nicht entgegen.

Auch für die 5. Jahreszeit gilt mithin: Unabhängig davon, ob man Karneval, Fasching oder Fastnacht feiert, muss man als Arbeitnehmer auf Recht und Gesetz achten. Auch in den närrischen Tagen riskiert ein Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung, wenn er auf einer betrieblichen Feier Kollegen verletzt.

Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie bitte hier Kontakt auf oder rufen sie unter Telefon 0261/914 599-25 an.



Eingestellt am 05.02.2016 von N. Thönnes
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