Sturz des Arbeitnehmers nicht immer Arbeitsunfall

Das Bundessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Arbeitnehmerin im Home-Office ihre Tätigkeit verrichten durfte. Hierfür hatte sie einen gesonderten Raum in ihrer Wohnung eingerichtet. Die Arbeitnehmerin stürzte, als sie ihren Arbeitsplatz verließ, um sich in der Küche etwas zu trinken zu holen. Die Arbeitnehmerin rutschte aus, stürzte und verletzte sich. Auch das Bundessozialgericht, ebenso wie die Vorinstanzen, verneinte einen Arbeitsunfall. Der Sturz sei auf dem Weg vom Arbeitsplatz zur Küche erfolgt und damit im persönlichen Lebensbereich. Der Weg zur Küche sei von der Arbeitnehmerin nicht zurückgelegt worden, um ihre (versicherte) Tätigkeit auszuüben, sondern um etwas zu trinken zu holen, mithin eine private Tätigkeit auszuüben.

Die Risiken die in einer privaten Wohnung herrschen, sind nicht vom Arbeitgeber zu tragen, sondern vom Arbeitnehmer selbst. Das Unfallrisiko im häuslichen und damit persönlichen Lebensbereich ist nicht dem Arbeitgeber zuzuordnen mit der Folge, dass für solche Schäden die gesetzliche Unfallversicherung n i c h t eingreift.

Quelle: BSG, Urteil vom 05.07.2016, - B 2 U 2/15 R –

Sollten Sie zu diesem Themenkomplex noch Fragen haben, nehmen Sie bitte Kontakt auf und rufen an unter Telefonnummer 0261/91459925.



Eingestellt am 18.07.2016 von N. Thönnes
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