Neue Entscheidung des OLG Koblenz: Erwerbsobliegenheit bereits im Trennungsjahr

Kommt es zu einer Trennung und ist einer der Ehegatten zu diesem Zeitpunkt nicht erwerbstätig, so wird dieser in der Regel den anderen Ehegatten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch nehmen. Grundsätzlich wurde ein Trennungsunterhaltsanspruch bei entsprechenden Einkünften des Unterhaltsverpflichteten bisher von den Gerichten auch bejaht, da in der Regel der nicht erwerbstätige Ehegatte während des Trennungsjahres nicht arbeiten musste, wenn er während der Ehe nicht gearbeitet hat.

Bei dieser Faustregel bleibt es zwar grundsätzlich, ABER:
In der aktuellen Entscheidung des OLG Koblenz vom 10.02.2016, Az. 7 WF 120/16, hat das Oberlandesgericht Koblenz eine von dem vorgenannten Grundsatz abweichende Entscheidung getroffen, weil der Ehegatte, der die Zahlung von Trennungsunterhalt begehrt, während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens (weitgehend) erwerbstätig war. In diesem Fall kann der Anspruchsteller bereits mit der Trennung zur Aufnahme oder Fortsetzung seiner Erwerbsbemühungen verpflichtet sein, auch wenn er zum Zeitpunkt der Trennung erwerbslos ist.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit der vorgenannten Entscheidung den oben genannten Grundsatz für einen speziellen Fall eingeschränkt. Wenn der Trennungsunterhalt Begehrende während der Ehezeit erwerbstätig war und damit keine klassische Hausfrauenehe geführt wurde, so kann dieser bereits vor Ablauf des Trennungsjahres verpflichtet sein, seine Erwerbsbemühungen fortzusetzen oder aufzunehmen. Kommt der unterhaltsberechtigte Ehegatte dieser Anforderung nicht nach, so kann dies dazu führen, dass ihm fiktive Einkünfte angerechnet werden mit der Folge, dass kein oder ein nur geringer Trennungsunterhaltsanspruch besteht. In dem Fall, welcher der Entscheidung des OLG Koblenz vom 10.02.2016 zugrunde lag, stützte dieses die Entscheidung der ersten Instanz, welche der Ehefrau Trennungsunterhalt lediglich für insgesamt 6 Monate ohne Berücksichtigung des eigenen Einkommens zugesprochen und danach ein fiktives Einkommen in Höhe des zuletzt erzielten bereinigten Einkommens angerechnet hatte.

Fazit:

Nicht in jedem Fall kann sich der Trennungsunterhalts-Berechtigte darauf vertrauen, dass er für das gesamte erste Trennungsjahr einen Unterhaltsanspruch besitzt, auch wenn er zum Zeitpunkt der Trennung erwerbslos war. Vielmehr ist in jedem konkreten Fall zu prüfen, ob nicht eine Verpflichtung des Unterhalt Fordernden besteht, bereits vor Ablauf des Trennungsjahres eine Beschäftigung aufzunehmen oder zumindest intensive Erwerbsbemühungen zu entfalten und diese auch entsprechend zu dokumentieren.

Fehler des eventuell unterhaltsberechtigten Ehegatten in diesem Bereich können finanziell sehr einschneidend sein, wenn diese – wie ausgeführt – zum Wegfall oder zu einem kürzeren Bezugszeitraum betreffend den Trennungsunterhalt führen.

Wenn Sie Fragen dazu haben, ob Sie oder Ihr getrenntlebender Ehegatte im Trennungsjahr zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, dann sprechen Sie mich hier an. Entsprechendes gilt auch, wenn in Ihrem Fall fraglich ist, welche Erwerbsbemühungen Sie entfalten müssen und wie diese zu dokumentieren sind. Nehmen Sie eine anwaltliche Beratung in Anspruch, bevor Sie riskieren, Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt ganz oder teilweise zu verlieren. Sie können mir Ihr Problem entweder hier schildern oder aber telefonisch Kontakt aufnehmen unter der Rufnummer 0261/914 599-25.



Eingestellt am 03.06.2016 von N. Thönnes
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