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Antrag auf Elternzeit nur mit Unterschrift wirksam
§ 18 Abs. 1 BEEG sieht vor, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen darf. Der Kündigungsschutz beginnt
a) frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes und
b) frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes.
Der Arbeitgeber darf während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG), welches über den vorgenannten Fall entschieden hat, hielt die ausgesprochene Kündigung des Rechtsanwaltes für wirksam. Die Angestellte habe nicht wirksam ihren Antrag auf Elternzeit gestellt, sodass der Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG nicht greife.
BAG, Urteil vom 10.05.2016, 9 AZR 145/15
Anmerkungen:
Wer Elternzeit wirksam beantragen und sich damit auf die Schutzwirkung des BEEG berufen möchte, muss auf die Formalien achten. Dies bedeutet, dass auf einem Stück Papier eine Erklärung enthalten sein muss, die von dem Erklärenden eigenhändig unterschrieben ist (§ 126 Abs. 1 BGB). Nicht wirksam, sondern nichtig ist damit ein Antrag auf Elternzeit, welcher ausschließlich per Fax versandt worden ist. Dieser erfüllt die geforderte Schriftform nicht.
Wurde in Ihrem Fall Elternzeit wirksam geltend gemacht oder möchten Sie als Arbeitnehmer einen wirksamen Antrag auf Elternzeit stellen, so berate ich Sie bei Fragen gerne. In diesem Falle nehmen Sie bitte hier Kontakt mit mir auf oder rufen mich an unter Telefonnummer 0261/914 599-25.
Eingestellt am 20.05.2016 von N. Thönnes
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