Rückforderungen von Schwiegerelternschenkungen

Ist die Ehe gescheitert, können Schwiegereltern in bestimmten Fällen ein Geschenk von dem Schwiegerkind zurückfordern. Wollen die Schwiegereltern sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen, müssen sie auf die Verjährungsfrist achten.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom Dezember 2015 klargestellt, dass die Verjährungsfrist für diese Fälle 3 Jahre beträgt. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn ein Grundstück verschenkt wurde und der Anspruch darauf gerichtet ist, den Vertrag anzupassen. Für diesen Ausnahmefall gelte eine Verjährungsfrist von
10 Jahren.

Entscheidend sei weiterhin, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist beginnt. Die Richter stellten dabei auf den Tag ab, an dem der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt werde. Spätestens mit dieser Handlung komme das Scheitern der Ehe regelmäßig zum Ausdruck. Die erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes liege demnach vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrages Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.
BGH Beschluss vom 16.12.2015, Az. XII ZB 516/14

Haben Sie Ihrem Schwiegerkind Gelder oder sonstiges zugewandt und möchten wissen, ob Sie nach Scheitern der Ehe einen Anspruch auf Rückzahlung haben oder möchten Sie sich gegen einen solchen Rückforderungsanspruch zur Wehr setzen, dann nehmen Sie bitte hier Kontakt auf oder rufen Sie unter Telefonnummer 0261/914 599-25 an.


Eingestellt am 17.03.2016 von N. Thönnes
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