Scheidung nach der Silberhochzeit

Statt gemeinsam den Lebensabend zu genießen, entscheiden sich immer mehr Paare nach einer langen Ehe für Trennung und Scheidung. Nach der Statistik steigt die Zahl der Scheidungen nach der Silberhochzeit stetig an. Wie wirkt sich eine Scheidung nach einer langen Ehe aus? Was gilt es zu beachten?
Kinderspezifische Fragen wie Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kindesunterhalt stellen sich nicht, da in solchen Fällen die Kinder bereits aus dem Haus sind. Von besonderer Bedeutung sind jedoch die vermögensrechtlichen Themen, da zumeist während der Ehe Vermögenswerte erworben und insbesondere der "Traum vom eigenen Heim" in die Realität umgesetzt wurde. Auch wenn die finanziellen Verhältnisse des Paares ein Zusammenleben in gesicherten Verhältnissen ermöglicht haben, heißt das nicht, dass dies nach Trennung und Scheidung so bleibt.

Für die Zeit ab Trennung der Eheleute steht grundsätzlich dem einkommensschwächeren Ehegatten gegenüber dem einkommensstärkeren Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zu. Man unterscheidet hier zum einen den Trennungsunterhalt, der ab Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt wird und den nachehelichen Unterhalt, der sich für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung anschließt. Für beide Unterhaltsarten gilt, dass sie, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, ab dem Zeitpunkt zu zahlen sind, ab dem der Unterhaltsverpflichtete von dem Unterhaltsberechtigten mit der Zahlung unter Fristsetzung aufgefordert wurde. Erst diese Inverzugsetzung macht es möglich, auch für rückständige Zeiträume Unterhaltsansprüche durchzusetzen. Für den Trennungsunterhalt, der vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, wird zunächst die Erwerbssituation des Paares aus der Zeit vor der Trennung zugrunde gelegt. Wer vor der Trennung nicht gearbeitet hat, muss dies auch zunächst danach auch nicht tun. Ein Unterhaltsberechtigter, der vor der Trennung nicht gearbeitet hat, muss in der Regel im ersten Trennungsjahr ebenfalls keine Erwerbstätigkeit entfalten. Bei langen Ehen ist der Zeitraum, in dem Trennungsunterhalt beansprucht werden kann, entsprechend länger anzusetzen. Nicht selten wird eine stufenweise Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs vorgenommen. Gerade bei so genannten Langzeitehen kann die Erwerbsobliegenheit, die grundsätzlich den einkommensschwächeren Ehepartner zumindest nach dem ersten Trennungsjahr zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts obliegt, gänzlich entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte u. a. aufgrund seines hohen Alters oder seines Gesundheitszustandes nicht erwerbstätig sein kann. Entsprechendes gilt auch, wenn der Unterhaltsberechtigte aufgrund seiner Ausbildung und bisherigen Erwerbstätigkeit keine Chancen mehr auf dem Arbeitsmarkt hat. Der Zeitraum, für den Trennungsunterhalt gezahlt wird, wirkt sich gegebenenfalls auf die Dauer, für die nachehelicher Unterhalt zu zahlen ist, aus. Insbesondere bei langjähriger Zahlung von Trennungsunterhalt findet dies auch bei de Festlegung des Zeitrahmens, für den nachehelicher Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen ist, Berücksichtigung.

Nachehelicher Unterhalt wird grundsätzlich dann gezahlt, wenn einer der Ehegatten so genannte ehebedingte Nachteile erlitten hat. Typische Fälle hierfür sind die "Hausfrauenehen" und Ehen, in denen meist die Ehefrau zur Betreuung und Erziehung der Kinder viele Jahre zuhause geblieben ist und hierdurch berufliche Nachteile erlitten hat. Keineswegs verhält es sich jedoch so, dass der nacheheliche Unterhalt auf Dauer gezahlt wird. In der Regel erfolgt unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im konkreten Fall eine zeitliche Befristung der Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt.

Für Ehen, in denen keine gemeinsamen Kinder betreut und aufgezogen wurden, gilt dahingegen, dass grundsätzlich ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nicht besteht.

Gerade nach langen Ehen, in denen gemeinsame Kinder aufgezogen wurden, muss der Einkommensstärkere mit der Zahlung von nachehelichem Unterhalt rechnen.

Unterhalt ist in allen Fällen jedoch nur dann zu zahlen, wenn der Unterhaltsverpflichtete auch über entsprechende Einkünfte verfügt und damit leistungsfähig ist.

Steuerklassenänderungen und nachfolgend auch der Eintritt ins Rentenalter der Ehegatten können gerade bei Ehen mit einer Dauer von 25 Jahren und mehr problematisch werden, als sich hierdurch die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten erheblich reduzieren mit der Folge, dass ein geringerer Unterhalt oder bei Unterschreitung des Selbstbehalts von derzeit 1.200,00 € kein Unterhalt zu zahlen ist, und damit gegebenenfalls der Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten nicht mehr sicherstellt ist.

Neben dem Unterhalt spielt auch der Zugewinn eine nicht unerhebliche Rolle. Durch den Zugewinn wird der Vermögenszuwachs beider Ehegatten während der Ehezeit ermittelt und bei Vorhandensein einer Differenz ein Ausgleich des bevorzugten Ehegatten gegenüber dem benachteiligten Ehegatten in hälftiger Höhe vorgenommen. Im Rahmen des Zugewinns sind alle Vermögenswerte der Eheleute zu berücksichtigen, sei es Sparbuch, Kapitallebensversicherung oder das gemeinsame Häuschen. Da der Zugewinnausgleichsanspruch ein Anspruch in Geld ist, stellt sich gerade bei hohen Zugewinnausgleichsansprüchen die Frage der Liquidität. Insbesondere bei langen Ehen und verringerten Einkünften aufgrund Rentenbezug kann sich das Problem stellen, dass der verpflichtete Ehegatte Teile seines Vermögens verkaufen muss, um den Zugewinnausgleichsanspruch seines Ehegatten befriedigen zu können.

Entsprechendes gilt auch für die Vermögensauseinandersetzung. Diese beschäftigt sich mit der Aufteilung des gemeinsamen Eigentums der Eheleute. In die Vermögensauseinandersetzung fällt beispielsweise das gemeinsame Einfamilienhaus oder andere gemeinsam erworbene und damit in Miteigentum der Eheleute stehende Immobilien. Wenn aus finanziellen Gründen einer der Ehegatten nicht in der Lage ist, den anderen auszuzahlen, bleibt auch hier oft der Verkauf der Immobilie oder anderer Vermögenswerte als einzige mögliche Lösung.

Auch die Rentenansprüche werden, soweit nichts Anderes vereinbart wird, zwischen dem Ehepaar geteilt. Dies geschieht durch den Versorgungsausgleich, der einen Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche zum Gegenstand hat. Um einen entsprechenden Ausgleich vornehmen zu können, werden bei der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenkonten errichtet, soweit einer der Ehegatten nicht über ein solches verfügt.

Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ist es auch möglich, dass Paare auf diesen gänzlich verzichten. Beispielsweise kann vertraglich geregelt werden, dass der Ehemann seine privaten Rentenansprüche behält und im Gegenzug seiner Frau die ehemals gemeinsame Eigentumswohnung zum Alleineigentum überträgt. Gerade bei Ehen von langer Dauer prüft das Gericht, ob der Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht ausnahmsweise sittenwidrig ist. Dies kann vorliegen, wenn einer der Eheleute durch den Verzicht in unzumutbarer Weise benachteiligt wird, etwa weil einer der Eheleute nicht berufstätig war, um Kinder großzuziehen.

In jedem Falle ist gerade bei "Silberhochzeitsehen" zu prüfen, ob nicht vertragliche Vereinbarungen zu den vorstehenden Themenkomplexen einen beiden Ehegatten gerecht werdenden Ausgleich herbeiführen, der nicht unnötig Vermögenswerte zerschlägt und zum Verkauf derselben zwingt und damit Lösungen schaffen, mit der beiden Seiten "gut leben können".

Eine Trennung und Scheidung der Eheleute hat auch Auswirkungen auf den bestehenden Versicherungsschutz. Dies beginnt damit, dass ab Rechtskraft der Scheidung und damit in der Regel einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses durch das Gericht die Familienversicherung endet. Ist die Ehefrau weiterhin nicht berufstätig, hat sie drei Monate nach dem Ende der Familienversicherung Zeit, um sich freiwillig gesetzlich zu versichern. Sobald die Ehefrau eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und 2015 bis zu 54.900,00 € im Jahr verdient, wird sie als Angestellte Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel versperrt. War eine Frau vor der Scheidung nicht berufstätig und deshalb über ihren Mann privat abgesichert, kann sie nach der Trennung nicht einfach wechseln, solange sie nicht erwerbstätig ist.

Entsprechendes gilt auch für Ehegatten von Beamten, die nach Rechtskraft der Scheidung ihren Anspruch auf Beihilfeleistungen verlieren.

Streit gibt es immer wieder auch über den Schadensfreiheitsrabatt in der Autoversicherung. Häufig wird als Versicherungsnehmer in der Kfz-Police der Ehemann geführt. Muss die Ehefrau nach Trennung eine eigene Autoversicherung abschließen, ist diese teuer zu bezahlen, weil ihr Schadensfreiheitsjahre für den Rabatt fehlen. Wenn jedoch die Ehefrau den Pkw ausschließlich nutzte, ist der Ehemann verpflichtet, den Vorteil abzutreten.

Bei der Privathaftpflichtversicherung reicht bis zur Scheidung ein Vertrag, auch wenn das Paar nicht mehr zusammenwohnt. Nach der Scheidung kann der Versicherungsnehmer den bisherigen Vertrag weiterführen.

Ist der Partner, der die gemeinsame Wohnung verlässt, der Versicherungsnehmer einer Hausratsversicherung, so nimmt er den Schutz mit. Dennoch genießt auch der Hausrat des zurückbleibenden Ehegatten noch vorübergehend Schutz. Bis zu drei Monaten nach der nächsten Beitragszahlung ist der Hausrat in beiden Wohnungen versichert.

Eine gemeinsame Rechtsschutzversicherung endet für den Ehepartner, der nicht Versicherungsnehmer ist, mit der Rechtskraft der Scheidung.

Andere Versicherungsverträge erfahren bei Trennung und Scheidung von Eheleuten keine Veränderung. Dies gilt beispielsweise für Berufsunfähigkeits-, Risikolebens- oder Unfallversicherung. Hierbei sollte jedoch bedacht werden, wer zukünftig als Bezugsberechtigter vertraglich vereinbarte Leistungen im Todesfall erhalten soll. Gegebenenfalls sind hier Änderungen vorzunehmen.

Eine Scheidung hat zudem Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht. Solange der verstorbene Ehegatte vor seinem Tod die Scheidung nicht beantragt hat oder der von ihm gestellte Scheidungsantrag nicht förmlich zugestellt worden ist bzw. er dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten förmlich zugestimmt hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein und der Ehegatte partizipiert am Erbe. Soll dies verhindert werden, ist auf eine rechtzeitige Einleitung des Scheidungsverfahrens zu achten.

Im Hinblick darauf, dass die Gerichte die bei einer langen Ehe zu klärenden Fragen sehr unterschiedlich beurteilen und eine Gesamtschau der wirtschaftlichen Lage der Ehegatten im Einzelfall zu empfehlen ist, um zu prüfen, ob die Trennung oder aber eine Scheidung wirtschaftlich sinnvolle und praktikable Lösungen sind, ist eine frühzeitige Beratung anzuraten.

Bei Fragen zu dem vorstehenden Themenkomplex nehmen Sie bitte hier Kontakt auf oder rufen Sie an unter Telefon 0261/914 599-25.

Ihre Nicolette Thönnes
Scheidungsanwältin in Koblenz



Eingestellt am 23.02.2016 von N. Thönnes
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 3,7 bei 14 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)