Trennungsunterhalt für den Elternteil, der Kindesunterhalt zahlt?

Ein Ehepaar, welches zwei minderjährige Kinder hat, trennte sich im Juli 2011. Die Kinder leben bei der Ehefrau, der Ehemann zahlt für die beiden Kinder Kindesunterhalt. Die Ehefrau ist Beamtin und arbeitet 70%. Zudem ist sie Alleineigentümerin eines 2-Familienhauses. Nach der Trennung haben beide Parteien wechselseitig Ansprüche auf Trennungsunterhalt geltend gemacht. Das zuständige Amtsgericht – Familiengericht – wies den Antrag der Ehefrau auf Zahlung von Trennungsunterhalt zurück, während dem Antrag des Ehemannes in Höhe eines Unterhaltsbetrages von 308,55 € entsprochen wurde. Grund für diese Entscheidung war, dass die Eheleute über gleich hohe Einkünfte verfügten, der Ehemann aber den Kindesunterhalt von monatlich 712,-- € von seinem Einkommen als Belastung abziehen konnte.

Die Ehefrau legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Beschwerde ein und begehrte, den Antrag des Ehemannes auf Zahlung von Trennungsunterhalt an ihn zurück zu weisen. Das zuständige Oberlandesgericht wies jedoch die Beschwerde der Ehefrau zurück. Hiergegen legte die Ehefrau Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) ein.

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück, d.h. bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengerichts.

Auch für den Bundesgerichtshof war maßgebend, dass der Kindesunterhalt von dem Einkommen des Ehemannes abgezogen wurde. Dadurch ergab sich ein geringeres Einkommen des Ehemannes im Vergleich zum Einkommen der Ehefrau. Aus diesem Grunde hat der BGH die Verpflichtung der Ehefrau zur Zahlung von Unterhalt an den Ehemann bejaht.

Weiterhin führt der BGH aus, dass der Barunterhalt für minderjährige Kinder bei der Berechnung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen ist, denn dieser hängt nicht davon ab, ob die Kinder vom Unterhaltsberechtigten oder vom Unterhaltsverpflichteten betreut werden. In beiden Fällen beeinflussen die für den Unterhaltsbedarf der Kinder aufzuwendenden Barmittel den Lebensstandard der Familie gleichermaßen, da sie für den eigenen Bedarf der Ehegatten nicht zur Verfügung stehen. In beiden Fällen werden die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern geprägt, mit der Folge, dass auch der betreuende Ehegatte sich wirtschaftlich daran beteiligen muss, dass das für den Lebensbedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen durch den Kindesunterhalt vermindert wird.

Sinkt aber das Einkommen des zum Barunterhalt verpflichteten Ehegatten durch den Abzug des Kindesunterhaltes unter das des betreuenden Ehegatten ab, so ist das Entstehen des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt die notwendige Folge. Für die Frage, ob (Aufstockungs-) Unterhalt zu zahlen ist, ist ausschließlich maßgebend, dass der eine Ehegatte über ein höheres Einkommen verfügt. Gerechtfertigt ist diese Vorgehensweise auch durch die Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards.
Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2015, Az. XII ZB 7/15

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Ihre Nicolette Thönnes - Scheidungsanwältin in Koblenz



Eingestellt am 24.02.2016 von N. Thönnes
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