Überobligatorisches Einkommen

Vom Grundsatz her ist beim Unterhalt jedes Einkommen sowohl auf Seiten des Unterhaltsverpflichteten, als auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten relevant und wird in die Unterhaltsberechnung mit eingestellt. Korrekturen werden dort vorgenommen, wo der Unterhaltsberechtigte oder Unterhaltsverpflichtete seine Erwerbsobliegenheit entweder in einem zu geringen Maße erfüllt oder aber übererfüllt.

Für den Fall, dass die Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt wird, d. h. der Unterhaltschuldner oder –gläubiger also zu wenig arbeitet, werden diesen die fiktiven Einkünfte zugerechnet. Hierbei handelt es sich um Einkünfte, die der Betroffene zwar erwirtschaften könnte, dies tatsächlich aber nicht tut. Liegt kein rechtfertigender Grund dafür vor, dass die Verpflichtung zur Erwerbsobliegenheit nicht vollständig erfüllt wird, so führt die Anrechnung fiktiver Einkünfte dazu, dass diesem höhere Einkünfte zugeschrieben würden, als dieser tatsächlich erzielt. Dies wiederum hat zur Folge, dass auf der Grundlage dieser fiktiver höheren Einkünfte der Unterhalt berechnet wird.

Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, in denen der Unterhaltschuldner oder Unterhaltsgläubiger seine Erwerbsobliegenheitsverpflichtung übererfüllt. Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist diejenige, wie dieses „mehr“ an Einkommen unterhaltsrechtlich zu behandeln ist.

Überobligatorische Einkünfte werden bei der Berechnung des Unterhaltes grundsätzlich nicht in vollem Umfange angerechnet. Jedoch existiert eine Faustformel, in welcher Höhe solche überobligatorischen Einkünfte zu berücksichtigen sind, nicht. Nach der Rechtsprechung ist die Frage, in welcher Höhe solche Einnahmen in Anrechnung zu bringen sind, von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Diese Formulierung der Gerichte sagt wieder einmal alles und nichts. Zu den Fällen, in denen sich die Frage stellt, ob eine überobligatorische Tätigkeit und damit überobligatorische Einkünfte vorhanden sind, gehören u.a.:

• Voll Berufstätiger übt noch eine zusätzliche Nebentätigkeit aus
• Rentner übt nach Erreichen der Altersgrenze eine Erwerbstätigkeit aus
• Mütter, die ein kleines Kind bis 3 Jahre haben, sind berufstätig
• Schüler und Studenten gehen neben Schule/Studium einer Erwerbstätigkeit nach

In Fällen wie den Vorbeschrieben erfolgt oftmals unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles wie Alter, Art der Tätigkeit, Betreuungsmöglichkeiten eines Kindes, gesundheitlicher Zustand, Belastung durch die zusätzliche Tätigkeit, etc. eine teilweise Anrechnung der aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen.

Sowohl für den Unterhaltsverpflichteten als auch für den Unterhaltsberechtigten kann es daher durchaus sinnvoll sein, sein monatliches Budget durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, deren Ausübung er unterhaltsrechtlich nicht schuldet bzw. zu der er unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet ist, aufzubessern.

Möchten auch Sie wissen, ob eine Erwerbstätigkeit in Ihrem Falle die Voraussetzungen einer überobligatorischen Tätigkeit erfüllt und – zumindest teilweise – anrechnungsfrei bleibt, nehmen Sie bitte hier Kontakt auf oder rufen an unter Telefon: 0261 / 45098812.



Eingestellt am 05.08.2016 von N. Thönnes
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1 Kommentar zum Artikel "Überobligatorisches Einkommen":

Am 03.11.2017 schrieb (anonym) folgendes:
Meine Frau und ich sind bereits Rentner,leben aber getrennt.Sie bezieht von mir Trennungsunterhalt.Jetzt betreut sie ihre Mutter und bezieht von der Pflegekasse Pflegegelde.
Nach dem SGB sind diese Einnahmen unterhaltsrelevante Einkünfte, weil ich mit der Pflegeperson nicht in gerader Linie verwandt bin.
Ihr Anwalt beruft sich aber auf überobligatorische Einnahmen, die grundsätzlich nicht mit in der Berechnung des Trennungsunterhalts eingerechnet werden können.
Ist hiermit die Gesetzmäßigkeit des SGB aufgehoben?
Ich bitte um einen Hinweis, wo ich mich genauer informieren kann
Kann.W.Reich

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