Vorsicht Ehevertrag !!

Ein Ehevertrag, in dem der sogenannte Zugewinn zugunsten des Ehemannes ausgeschlossen wurde, stand vor kurzem auf dem Prüfstand des Amtsgerichts – Familiengerichts – Koblenz. Der Ehemann war Eigentümer einer (Gewerbe) Halle, die er während der Ehe erworben hatte. Diese Halle war zwar mit Darlehen belastet, aber stellte dennoch den wesentlichen Vermögensgegenstand des Ehemannes dar. Die Ehefrau thailändischer Herkunft war vermögenslos und verfügte zudem über geringe Einkünfte aus Erwerbstätigkeit.

Nach der Trennung ließ der Ehemann einen notariellen Vertrag aufsetzen, mit dem die Zugewinngemeinschaft für die Ehezeit aufgehoben und auf etwaig entstandene Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet wurde. Die Ehefrau unterzeichnete diesen notariellen Vertrag, obwohl ihr der Inhalt und die Tragweite desselben nicht klar waren. Hierbei vertraute sie jedoch auf die Zusagen des Ehemannes, dass dieser sich bei Unterzeichnung des Vertrages durch die Ehefrau durch Zahlung eines Betrages „X“ erkenntlich zeigen werde.

Nach der Unterzeichnung des notariellen Vertrages fühlte sich der Ehemann an seine Zusagen nicht mehr gebunden und der Ehefrau wurde bewusst, dass die Unterzeichnung des Vertrages für Sie nicht günstig gewesen sein könnte. Im Hinblick darauf, dass die Ehefrau den notariellen Vertrag in seiner Bedeutung und Tragweite nicht verstanden hatte und auch keinen Ausgleich für ihren Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche erhalten hatte, stellte sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen Stufenantrag betreffend den Zugewinnausgleich, in dem sie unter Berufung auf die Unwirksamkeit der notariellen Vereinbarung ihren Ehemann auf Auskunftserteilung über sein Vermögen und Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch nahm. Das Gericht wies diesen Antrag als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht – Familiengericht – Koblenz aus, die Ehefrau sei nach dem Vertragstext des notariellen Vertrages vom Notar über die Bedeutung und Tragweite der notariellen Vereinbarung aufgeklärt worden, sodass daher nicht von einer Unwirksamkeit des Ehevertrages ausgegangen werden könne. Aus der Präambel des Vertrages ergebe sich zudem, dass die Ehefrau ihren eigenen Angaben zufolge sowie auch nach der Überzeugung des Notars die Deutsche Sprache hinreichend beherrschte. Sie könne daher nicht mit der Behauptung gehört werden, die Regelungen nicht verstanden zu haben. Da der Vertrag nur das Güterrecht, mithin die Zugewinnausgleichsansprüche, regele und keinen Unterhaltsverzicht auf nachehelichen Unterhalt beinhalte, führe er nicht zu einer so erheblichen einseitigen Lastenverteilung, dass dadurch die Wirksamkeit des Vertrages in Frage stünde. Es bestünden zudem wenige Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer besonderen Notlage oder außergewöhnlichen Bedrängnis befunden habe, welche ihre freie Willensbildung eingeschränkt hätte.

Nur am Rande ist zu erwähnen, dass das Gericht in Scheidungsverfahren für eben diese Ehefrau einen Dolmetscher beauftragt hatte, damit die Ehefrau der Verhandlung folgen und entsprechend durch das Gericht vernommen werden konnte.

Vorstehendes Beispiel zeigt in eindrucksvoller Weise, dass der Abschluss eines Ehevertrages, gleichgültig, ob dieser vor der Eheschließung unterzeichnet oder in Form von Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung erstellt wird, wohl überlegt sein muss. In der Praxis kommt es oft vor, dass der Ehepartner die Prüfung eines solchen vom anderen Ehegatten vorgelegten notariellen Vertrages durch einen Anwalt aus Kostengründen scheut. Dies kann – wie auch das vorgeschriebene Beispiel eindrucksvoll zeigt – am Ende für den Betroffenen sehr teuer werden. Dies vor dem Hintergrund, dass einmal geschlossene notarielle Vereinbarungen im Nachhinein kaum abgeändert oder aufgehoben werden können. Nur bei Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) kann sich die benachteiligte Vertragspartei auf Unwirksamkeit des Vertrages berufen, wobei von der Rechtsprechung die Hürden sehr hoch gelegt werden. In der Praxis lassen sich auch nur in vereinzelten Fällen eine „erhebliche einseitige Lastenteilung“ zugunsten des Ehepartners und eine hierauf gestützte Unwirksamkeit des Notvertrages mit Erfolg geltend machen.

Es empfiehlt sich daher in jedem Fall die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht, wenn der Abschluss einer notariellen Vereinbarung von den Fast- oder Noch-Eheleuten gewünscht wird. Denn nur ein ausgewogener und beiden Seiten gerecht werdender Vertrag führt zu einer Befriedung der Situation und vermeidet die Führung weiterer kostenintensiver Gerichtsverfahren.

Bei Fragen nehmen Sie bitte hier Kontakt auf oder rufen Sie an unter Tel 0261/91459925



Eingestellt am 23.02.2016 von N. Thönnes
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