Kündigungsschutzklage
Hilfe vom Fachanwalt für Arbeitsrecht in Koblenz & Montabaur
Neben den allgemeinen Unwirksamkeitsgründen regelt das Kündigungsschutzgesetz die Fälle, in denen die Kündigung durch die so genannte Kündigungsschutzklage angefochten werden kann. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass der Arbeitnehmer
- länger als sechs Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung beschäftigt war
- mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt werden.
Wichtig ist, dass in dem Fall, dass Sie Ihre Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage anfechten wollen, die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG einhalten. Diese beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss die Klageschrift bei Gericht eingereicht worden sein, d. h. dem Gericht bereits vorliegen.
Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird die soziale "Rechtfertigung" der Kündigung einer Prüfung unterzogen. Diese ist abhängig davon, welche Art von Kündigung ausgesprochen wurde (Link zu Kündigungsarten).
Oftmals ist Ziel der Kündigungsschutzklage nicht die Erhaltung des Arbeitsplatzes, sondern das Aushandeln einer möglichst hohen Abfindungszahlung unter Aufhebung des bestehenden Arbeitsvertrages. In welcher Höhe eine Abfindungszahlung ausgehandelt werden kann, hängt in der Regel von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage ab.
Neben der Höhe der Abfindung finden auch weitere Ansprüche wie u. a. Urlaub, Überstundenvergütung sowie der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Eingang in die – gerichtliche – Einigung. Mit dem Aushandeln einer solchen Regelung sind viele Arbeitnehmer aufgrund der Komplexität überfordert, sodass in solchen Fällen anwaltlicher Rat sowie anwaltliche Vertretung davor schützt, dass Ansprüche des Arbeitnehmers "verloren gehen".
Nicolette Thönnes
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