Auskunftspflicht beim Elternunterhalt
In § 117 Abs. 1 SGB XII ist die Verpflichtung des Kindes vorgesehen, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch oft die Frage, ob bei Verheirateten die Auskunftsverpflichtung zur Folge hat, dass auch über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des nicht getrenntlebenden Ehegatten Auskunft erteilt werden muss. Grundsätzlich ist das in Anspruch genommene volljährige Kind selbst nicht verpflichtet, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Ehegatten zu erteilen. Wird jedoch keine Auskunft über die Ehegatten-Einkünfte erteilt, wird die Behörde jedoch ihren eigenen Auskunftsanspruch gegenüber dem Ehegatten geltend machen, der gemäß § 117 Abs. 1 SGB XII ebenfalls verpflichtet ist, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen.
Warum sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des verheirateten Ehegatten relevant?
Im Rahmen einer intakten Ehe schulden auch die Ehegatten einander Unterhalt. Dieser sogenannte Familienunterhalt kann die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des volljährigen Kindes erhöhen und damit zumindest indirekt zur Folge haben, dass das volljährige Kind einen höheren Elternunterhalt zu zahlen verpflichtet ist.
Diesen Auskunftsanspruch gegenüber dem Schwiegerkind muss der Sozialhilfeträger förmlich durch Verwaltungsakt diesem gegenüber geltend machen. Es muss also ein Verwaltungsakt in schriftlicher Form gegenüber der auskunftsverpflichteten Person (volljähriges Kind und Schwiegerkind), der inhaltlich bestimmt ist und auch eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, damit die gesetzlichen Widerspruchsfristen wirksam in Gang gesetzt werden.
Haben Sie eine Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers bekommen und wurden zu Auskunftserteilung aufgefordert, dann nehmen Sie hier Kontakt auf oder rufen an unter Telefon: 0261 / 45098812
Nicolette Thönnes

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