Schonvermögen und Selbstbehalt

Das Problem ist klar:
Eltern kommen ins Heim und es stellt sich die Frage, wer die nicht gedeckten Heim- und Pflegekosten trägt. Diese Frage stellte sich insbesondere, wenn die Rente der Eltern nicht ausreicht und diese auch nicht über Ersparnisse verfügen. Zwar übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung einen Teil der Pflegekosten, aber auch hier bleibt ein ungedeckter Betrag. Solange die Eltern gegebenenfalls über Ersparnisse verfügen, sind diese bis auf einen kleinen Schonbetrag einzusetzen. Wenn aber auch diese aufgebraucht sind bzw. keine Ersparnisse vorhanden sind, springt das Sozialamt ein, um im Anschluss jedoch die Unterhaltspflicht der Kinder zu prüfen.

Ob Kinder für solche offenen Kosten in Anspruch genommen werden, hängt von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab.
Für das Einkommen gilt: Insoweit ist zunächst auf der Basis der Einkünfte der letzten 12 Monate (bei Nichtselbständigen) bzw. der letzten 3 Jahre (bei Selbständigen) unter Berücksichtigung eventueller Steuernachzahlungen bzw. Steuerrückerstattungen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen zu ermitteln. In Abzug zu bringen sind hiervon u.a.:

- Berufsbedingte Aufwendungen
- Unterhaltszahlungen für die eigenen Kinder
- Raten für einen Kredit
- Ausgaben für die private Altersvorsorge

Je nachdem ob das Kind verheiratet ist und der Ehepartner ebenfalls erwerbstätig ist oder nicht, ergeben sich Änderungen. Im Falle, dass der Ehepartner nicht erwerbstätig ist, muss die Unterhaltsverpflichtung des Kindes gegenüber dem Ehegatten berücksichtigt werden. Ist dahingegen der Partner ebenfalls erwerbstätig, so kann dies zu einer (höheren) Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber den Eltern führen.

Von dem sich errechnenden Einkommen ist der sogenannte Selbstbehalt von derzeit 1.800,-- € (bei einem Erwerbstätigen) bzw. in Höhe von 3.240,-- € (der sogenannte Familienselbstbehalt) in Abzug zu bringen. Von dem sich sodann ergebenden Betrag ist die Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen.

Muss ich mein Vermögen für den Unterhalt meiner Eltern einsetzen?

Bei der Frage des einzusetzenden Vermögens ist ebenfalls ein Schonvermögen vorgesehen. Sofern der Unterhaltspflichtige noch erwerbstätig ist, also nicht selbst Altersversorgung (Rente) bezieht, muss Vermögen in einer Höhe, wie sie sich aus der Anlage von 5% des Jahresbruttoeinkommens ergibt, regelmäßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt werden. Schonvermögen beträgt insgesamt 5% des Bruttoeinkommens multipliziert mit den Berufsjahren und mit 4% verzinst.

Außerdem bleibt in allen Fällen der Wert einer selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt, ist also immer zusätzliches Schonvermögen.

Im Falle einer selbst genutzten Immobilie ist jedoch gegebenenfalls ein sogenannter Wohnvorteil einkommenserhöhend in Ansatz zu bringen. Dies deshalb, weil durch das Bewohnen eines Hauses oder einer Eigentumswohnung die Notwendigkeit der Mietzahlung entfällt. In welcher Höhe der Wohnwertvorteil anzurechnen ist, hängt zum einen davon ab, wie die Eigentumsverhältnisse an dem Haus gestaltet sind und des Weiteren sind dem Wohnwert Darlehensverbindlichkeiten gegenüberzustellen und in Abzug zu bringen.

Als sonstiges Schonvermögen ist der sogenannte Notgroschen zu berücksichtigen. Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen Schonvermögens sind, dass der Grund der Investition unterhaltsrechtlich billigenswert ist. Wegen solchen konkreten Vermögensreservationen ist auch eine allgemeine Rücklage für allfällige Gegebenheiten, Reparaturen oder Ersatz von Haushaltsgeräten, Überbrückung in Form von Krankheit oder Arbeitslosigkeit anzuerkennen. Hier wird u.a. nach dem BGH das dreifache Monatsnettoeinkommen als Notgroschen angesehen, eine andere Meinung sieht einen Betrag von 10.000,-- € als angemessen an. Auf jeden Fall ist die Höhe des Schonvermögens an den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles zu orientieren.

Wie vorstehende Ausführungen belegen, ist die Frage, inwieweit Einkommen und Vermögen des Kindes beim Elternunterhalt in Ansatz zu bringen ist, von einer Vielzahl von individuellen Faktoren abhängig. Sind Geschwister vorhanden, ergeben sich noch weitere komplexe Fragen, auch zur anteiligen Haftung der Geschwister.

Werden Sie vom Sozialhilfeträger auf Elternunterhalt in Anspruch genommen, so ist es sinnvoll, sich bereits sehr früh, spätestens aber dann, wenn Sie zur Auskunftserteilung aufgefordert werden, anwaltlicher Hilfe und Beratung zu bedienen. Denn mit Ihrer Auskunftserteilung werden bereits die Weichen für die spätere Unterhaltsberechnung gestellt. Ein Anwalt kann auch prüfen, welche konkreten Abzüge in Ihrem Falle möglich sind und hierdurch mitwirken, dass der geringmöglichste Elternunterhalt von Ihnen gezahlt wird.
Elternunterhalt – Schonvermögen und Selbstbehalt

Das Problem ist klar:
Eltern kommen ins Heim und es stellt sich die Frage, wer die nicht gedeckten Heim- und Pflegekosten trägt. Diese Frage stellte sich insbesondere, wenn die Rente der Eltern nicht ausreicht und diese auch nicht über Ersparnisse verfügen. Zwar übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung einen Teil der Pflegekosten, aber auch hier bleibt ein ungedeckter Betrag. Solange die Eltern gegebenenfalls über Ersparnisse verfügen, sind diese bis auf einen kleinen Schonbetrag einzusetzen. Wenn aber auch diese aufgebraucht sind bzw. keine Ersparnisse vorhanden sind, springt das Sozialamt ein, um im Anschluss jedoch die Unterhaltspflicht der Kinder zu prüfen.

Ob Kinder für solche offenen Kosten in Anspruch genommen werden, hängt von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab.
Für das Einkommen gilt: Insoweit ist zunächst auf der Basis der Einkünfte der letzten 12 Monate (bei Nichtselbständigen) bzw. der letzten 3 Jahre (bei Selbständigen) unter Berücksichtigung eventueller Steuernachzahlungen bzw. Steuerrückerstattungen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen zu ermitteln. In Abzug zu bringen sind hiervon u.a.:

- Berufsbedingte Aufwendungen
- Unterhaltszahlungen für die eigenen Kinder
- Raten für einen Kredit
- Ausgaben für die private Altersvorsorge

Je nachdem ob das Kind verheiratet ist und der Ehepartner ebenfalls erwerbstätig ist oder nicht, ergeben sich Änderungen. Im Falle, dass der Ehepartner nicht erwerbstätig ist, muss die Unterhaltsverpflichtung des Kindes gegenüber dem Ehegatten berücksichtigt werden. Ist dahingegen der Partner ebenfalls erwerbstätig, so kann dies zu einer (höheren) Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber den Eltern führen.

Von dem sich errechnenden Einkommen ist der sogenannte Selbstbehalt von derzeit 1.800,-- € (bei einem Erwerbstätigen) bzw. in Höhe von 3.240,-- € (der sogenannte Familienselbstbehalt) in Abzug zu bringen. Von dem sich sodann ergebenden Betrag ist die Hälfte für den Elternunterhalt einzusetzen.

Muss ich mein Vermögen für den Unterhalt meiner Eltern einsetzen?

Bei der Frage des einzusetzenden Vermögens ist ebenfalls ein Schonvermögen vorgesehen. Sofern der Unterhaltspflichtige noch erwerbstätig ist, also nicht selbst Altersversorgung (Rente) bezieht, muss Vermögen in einer Höhe, wie sie sich aus der Anlage von 5% des Jahresbruttoeinkommens ergibt, regelmäßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt werden. Schonvermögen beträgt insgesamt 5% des Bruttoeinkommens multipliziert mit den Berufsjahren und mit 4% verzinst.

Außerdem bleibt in allen Fällen der Wert einer selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt, ist also immer zusätzliches Schonvermögen.

Im Falle einer selbst genutzten Immobilie ist jedoch gegebenenfalls ein sogenannter Wohnvorteil einkommenserhöhend in Ansatz zu bringen. Dies deshalb, weil durch das Bewohnen eines Hauses oder einer Eigentumswohnung die Notwendigkeit der Mietzahlung entfällt. In welcher Höhe der Wohnwertvorteil anzurechnen ist, hängt zum einen davon ab, wie die Eigentumsverhältnisse an dem Haus gestaltet sind und des Weiteren sind dem Wohnwert Darlehensverbindlichkeiten gegenüberzustellen und in Abzug zu bringen.

Als sonstiges Schonvermögen ist der sogenannte Notgroschen zu berücksichtigen. Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen Schonvermögens sind, dass der Grund der Investition unterhaltsrechtlich billigenswert ist. Wegen solchen konkreten Vermögensreservationen ist auch eine allgemeine Rücklage für allfällige Gegebenheiten, Reparaturen oder Ersatz von Haushaltsgeräten, Überbrückung in Form von Krankheit oder Arbeitslosigkeit anzuerkennen. Hier wird u.a. nach dem BGH das dreifache Monatsnettoeinkommen als Notgroschen angesehen, eine andere Meinung sieht einen Betrag von 10.000,-- € als angemessen an. Auf jeden Fall ist die Höhe des Schonvermögens an den individuellen Gegebenheiten des Einzelfalles zu orientieren.

Wie vorstehende Ausführungen belegen, ist die Frage, inwieweit Einkommen und Vermögen des Kindes beim Elternunterhalt in Ansatz zu bringen ist, von einer Vielzahl von individuellen Faktoren abhängig. Sind Geschwister vorhanden, ergeben sich noch weitere komplexe Fragen, auch zur anteiligen Haftung der Geschwister.

Werden Sie vom Sozialhilfeträger auf Elternunterhalt in Anspruch genommen, so ist es sinnvoll, sich bereits sehr früh, spätestens aber dann, wenn Sie zur Auskunftserteilung aufgefordert werden, anwaltlicher Hilfe und Beratung zu bedienen. Denn mit Ihrer Auskunftserteilung werden bereits die Weichen für die spätere Unterhaltsberechnung gestellt. Ein Anwalt kann auch prüfen, welche konkreten Abzüge in Ihrem Falle möglich sind und hierdurch mitwirken, dass der geringmöglichste Elternunterhalt von Ihnen gezahlt wird.


Rechtsanwältin
Nicolette Thönnes

Fachanwältin für Familienrecht und Arbeitsrecht Nicolette Thönnes

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