Verwirkung beim Elternunterhalt

Muss in jedem Fall Auskunft erteilt werden?
In manchen Fällen wird seitens des Unterhaltsverpflichteten argumentiert, ein eventueller Unterhaltsanspruch der Eltern/Elternteils sei verwirkt. Von Verwirkung spricht man, wenn zwar grundsätzlich ein Unterhaltstatbestand gegeben ist, diesem aber Umstände, die meist in dem Verhalten des Unterhaltsberechtigten liegen, entgegenstehen die eine Zahlung von Unterhalt an diesen nicht zumutbar erscheinen lassen. Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 25. Oktober 2010, Az. S 49 SO 2504/08 ist ein Auskunftsanspruch des Unterhaltsverpflichteten nur dann nicht gegeben, wenn man ohne jede Beweiserhebung oder eingehende rechtliche Überlegung unschwer erkennen kann, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht.

Wann kann die Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt ausgeschlossen sein?
Ein vollständiger Ausschluss der Unterhaltspflicht ist in Fällen der sogenannten groben Unbilligkeit möglich. Hierzu wurden drei Fallgruppen entwickelt, in denen ein solcher Härtefall bejaht werden kann:

1. Unbilligkeit wegen sittlichem Verschulden
Eine solche liegt dann vor, wenn der unterhaltbegehrende Elternteil seine Bedürftigkeit durch Spiel-, Trunk- oder Drogensucht selbst verursacht hat. Voraussetzung ist hier jedoch, dass der Unterhaltsberechtigte seine Sucht eigenverantwortlich verschuldet hat und eine Suchtbehandlung abgelehnt hat. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, ist die Sucht als unverschuldete Krankheit anzusehen.

2. Vernachlässigung der eigenen Unterhaltspflicht
Hat der Elternteil, der nunmehr Unterhalt begehrt, selbst seine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt gegenüber seinen Kindern grob vernachlässigt, so kann dies ebenfalls zu einem Ausschluss seines Anspruches auf Elternunterhalt führen. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Eltern/Elternteile sich jahrelang nicht um ihre Kinder gekümmert haben.

3. Schwere Verfehlung gegen Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen
Unter schweren Verfehlungen der vorgenannten Art sind insbesondere Bedrohungen, körperliche Gewalt oder gar sexuelle Misshandlung zu verstehen. Nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2004 kann auch derjenige keinen Unterhalt von seinem Kind verlangen, der dieses bei den Großeltern zurückgelassen hat, während er selbst in ein anderes Land ausgewandert ist (BGH vom 19.05.2004, Az. XII ZR 304/02). Eine schwere Verfehlung des Unterhaltspflichtigen wurde auch bejaht, wenn die Eltern bzw. der Elternteil jeden Kontakt zum eigenen Kind Jahrzehnte lang und einseitig verweigert (BGH vom 12.02.2014, Az. XII ZB 607/12).

Dabei muss die Verfehlung bewusst vom Elternteil, d.h. vorsätzlich begangen worden sein.

Wichtig:

Nur schwere Verfehlungen führen zu einem Ausschluss der Unterhaltspflicht. Ist dieser schwere Grad nicht erreicht, so bestehen trotz Belastungen der Eltern-Kind-Beziehung dennoch entsprechende Unterhaltsverpflichtungen. So reicht ein Kontaktabbruch der Eltern nicht in jedem Fall aus, um einen Unterhaltsausschluss zur Folge zu haben. Selbst wenn das Kind von seinen Eltern enterbt wird, kann das Kind dennoch verpflichtet sein, diesem Elternteil Unterhalt zahlen zu müssen. Begründet wird diese Auffassung damit, dass mit der Enterbung des Kindes die Eltern bzw. der Elternteil in legitimer Weise von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch gemacht hat.

4. Berechnung/Schonvermögen
Wie berechnet sich der Elternunterhalt? Wird hierbei das eigene Vermögen der Kinder angegriffen?

Die Frage, ob im konkreten Fall die Kinder bzw. das Kind den Eltern Ehegattenunterhalt schulden, hängt von den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Seriöser Weise ist eine Beurteilung dieser Frage nur im Rahmen einer am Einzelfall orientierten Beratung möglich.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass das Gesetz Schonvermögen vorsieht und auch eine Reihe von Belastungen des Kindes als berücksichtigungsfähig, d.h. einkommensmindernd bewertet.
Beispielsweise sind die Zahlungen auf eine Risiko-Lebensversicherung zur Absicherung der Hausfinanzierung in Abzug zu bringen. Eine Berücksichtigung von Risiko-Lebensversicherungen erfolgt immer dann, wenn diese mit einem sogenannten „anerkennungswerten Zweck“ abgeschlossen wurden. Ein solcher Zweck kann darin liegen, dass die Zahlung von Barunterhalt abgesichert werden soll oder auch, wenn diese als Vorsorgeaufwendungen anzusehen sind, die den Ausfall der Arbeitskraft des Kindes sichern soll.
Was als Schonvermögen beim Elternunterhalt anzusehen ist, richtet sich nach dem Einzelfall. Auch aus diesem Grunde ist die Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung im Einzelfall geboten.

Das Einkommen und Vermögen muss nicht für den Elternunterhalt herangezogen werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete dadurch selbst Gefahr läuft, seinen eigenen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können oder wenn die Zahlung mit unverhältnismäßig hohen Nachteilen verbunden wären.

Geschützt wird die selbst genutzte Immobilie, d.h. das selbst genutzte Eigenheim oder die selbst genutzte Eigentumswohnung (BGH, Urteil vom 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12). Zwar bleibt solches Eigentum nicht völlig unberücksichtigt, da dies eine unangemessene Besserstellung des Immobilien besitzenden Kindes wäre, der Unterhaltsverpflichtete kann jedoch nicht dazu gezwungen werden, das Haus oder die Wohnung zu verwerten, wenn die Immobilie nach den Verhältnissen angemessen ist.

Es können zudem Rücklagen für Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten an einer selbst genutzten Immobilie einkommensmindernd berücksichtigt werden. Dies unter Voraussetzung, dass eine Rücklage auf der Grundlage der gegenwärtigen Lebensverhältnisse sinnvoll erscheint.

Ebenfalls sind Aufwendungen zur Altersvorsorge zu berücksichtigen, d.h. sie schmälern das Einkommen, welches für Unterhaltszahlungen herangezogen werden kann.

Für angemessen hält der Bundesgerichtshof in der Regel ein Altersvorsorgevermögen, das 5% des gegenwärtigen Bruttoeinkommens entspricht, welches sich mit jährlich 4% für jedes der Berufsjahre verzinst (BGH, Urteil vom 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12). Zu der Altersvorsorge gehören nicht nur Vermögen auf Sparkonten, Lebensversicherungen, Wertpapieren, etc., sondern auch eine Immobilie, die das Kind vermietet hat.
Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Immobilie die einzige Altersvorsorge darstellt. Übersteigen jedoch die Aufwendungen für die Altersvorsorge den Freibetrag im Einzelfall, so wird der darüber hinausgehende Teil für den Elternteil herangezogen.

Auch die Rücklagen für ein neues Auto sind Schonvermögen. Dies dann, wenn das für Fahrten zur Arbeit notwendige Fahrzeug so alt ist, dass die Anschaffung eines Neuwagens im Hinblick auf die voraussichtlichen Reparaturen wirtschaftlich sinnvoll ist. Hier kann der Unterhaltsverpflichtete vom Sozialamt nicht gezwungen werden, einen Kredit aufzunehmen, um einen Pkw zu finanzieren. Dies wäre wirtschaftlich unsinnig (BGH, Urteil vom 30.08.2006, Az. XII ZR 98/04).

Sind Sie aber Eigentümer einer Immobilie, so müssen sie sich ersparte Mietkosten anrechnen lassen. Diese werden dem zur Berechnung des Elternunterhalts maßgebenden Einkommens hinzugerechnet. Hier kommt es nicht auf die erzielbare Marktmiete an, sondern auf die ersparten Mietkosten (BGH, Urteil vom 17.10.2012, Az. XII ZR 17/11). Bei den ersparten Mietkosten werden – zugunsten des Unterhaltsverpflichteten – Zins- und Tilgungsleistungen abgezogen, sodass nur der Differenzbetrag einkommenserhöhend wirkt.

Werden auch Sie auf die Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen, dann nehmen Sie bitte hier Kontakt auf oder rufen an unter Telefon: 0261 / 45098812


Rechtsanwältin
Nicolette Thönnes

Fachanwältin für Familienrecht und Arbeitsrecht Nicolette Thönnes

Bonhoefferstr 3
56410 Montabaur
Deutschland
Telefon: +49(0)2602/9506444
Telefax: +49(0)2602/9506445
E-mail:Kontaktformular


Zweigstelle Koblenz:
Kurfürstenstraße 101
56068 Koblenz
Deutschland
Telefon: 0261- 450 98 393
Telefax: 0261- 450 98 399

News / Aktuelles

Elternunterhalt- Für jeden brandaktuell !
In meinen Kanzleien in Montabaur und Koblenz häufen sich in letzter Zeit die Fälle, in denen mich M...
Kündigung immer vom Anwalt prüfen lassen- hier ein Beispiel aus meiner Kanzlei in Montabaur
Ein junger Mann suchte mich auf und bat um Beratung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Er...
Du ziehst mit meinem Kind nicht um- ein aktueller Fall aus meiner Praxis als Fachanwältin für Familienrecht in Koblenz
Die nicht verheirateten Eltern eines Zweitklässlers streiten darum, ob die Kindesmutter mit dem Kin...