Betriebsratsmitglied kann nicht wegen kritischer Äußerungen fristlos gekündigt werden

Die Arbeitgeberin betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum, bei dem ein Betriebsrat gebildet ist, dessen Mitglied der Beteiligte ist. Dieser ist seit dem Jahr 1994 bei der Arbeitgeberin als Altenpfleger im Nachtdienst beschäftigt, dem Betriebsrat gehört er seit 20 Jahren an. Er ist zudem Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Klinik Gruppe, zu der die Arbeitgeberin gehört. In einer E-Mail des Betriebsratsmitglieds vom 21.04.2015 an den Einrichtungsleiter und Aufsichtsratsmitglieder, von der der Geschäftsführer Kenntnis erhielt, hieß es u.a.:

„……… wie ich von mehreren Mitarbeiterin erfahren habe, beabsichtigen Sie wöchentlich eine Überwachungskontrolle, mit technischen Gerätschaften, der Mitarbeiter in der Pflege durchzuführen. Es soll damit festgestellt werden, wieviel Zeit der Mitarbeiter benötigt, bis er dem Klingelruf des Mitarbeiters nachkommt. Hier findet eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers statt, die einen dringlichen Handlungsbedarf des Betriebsrates vorsieht gemäß einer einstweiligen Verfügung. Die Überwachung in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht, auch wenn hier im Kleineren gehandelt wird, so ist dies der Anfang von dem, was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann ……..“

Der Betriebsrat erteilte die von der Arbeitgeberin beantragte Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds nicht. Die Arbeitgeberin begehrt nunmehr vor dem Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung.

Sowohl das erstinstanzliche als auch das Berufungsgericht haben den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Ein Grund zur fristlosen Kündigung des Betriebsrates läge nicht vor. Es träfe zwar zu, dass ein Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorregime in der Regel ein Grund für eine fristlose Kündigung darstelle. Eine solche Gleichsetzung sei in der E-Mail vom 21.04.2015 nicht erfolgt. Vielmehr warne das Betriebsratsmitglied vor einer möglichen künftigen Entwicklung und knüpft damit allenfalls an die Verhältnisse der Weimarer Republik an. Es gehe ihm darum, dass man Entwicklungen von Beginn an beobachten müsse, „bevor etwas aus dem Ruder läuft“. Eine solche Äußerung ist von der Meinungsfreiheit geschützt. Die übrige Kritik des Betriebsratsmitglieds, u.a. an der von diesem behaupteten und von der Arbeitgeberin bestrittenen Unterbesetzung im Tages- und Nachtdienst, enthält zulässige Werturteile, die sich im Rahmen seiner Funktionen als Betriebsrats- und Aufsichtsratsmitglied hielten.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2016, Az. 10 TaBV 102/15

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie bitte hier Kontakt auf oder rufen sie unter Telefonnummer 0261/914 599-25 an.



Eingestellt am 12.04.2016 von N. Thönnes
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