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Diskrimierung mal anders herum
Ein Autohaus mit ausschließlich männlichen Verkäufern hatte eine Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin“ veröffentlicht.
Auf diese Anzeige hin wurde eine Verkäuferin eingestellt. Ein Mann – der Kläger des vorliegenden Verfahrens – fühlte sich benachteiligt und machte eine Entschädigung geltend.
Das Arbeitsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 10.02.2016 (Az. 9 Ca 4843/15) entschieden, dass die Stellenanzeige zwar einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot enthalte, da sie sich nur an Verkäuferinnen richte. Ausnahmsweise sei aber diese unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn der Arbeitgeber das Ziel verfolge, seinen Kunden Verkaufsberater beider Geschlechter zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber hatte im vorliegenden Verfahren angeführt, der Frauenanteil unter den Kunden liege bei 25-30%. Es seien bestimmte Einstiegsmodelle bei Frauen besonders gefragt und auch seien schon ausdrückliche Kundennachfragen nach einer Verkäuferin erfolgt.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 10.02.2016, 9 Ca 4843/15
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Eingestellt am 17.03.2016 von N. Thönnes
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