Gesetzesänderungen zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Zwei wichtige Änderungen sind in der Gesetzeslage zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingetreten:

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können in Ausnahmefällen bis zu 3 Tage rückdatiert werden. Diese Änderung berücksichtigt auch Notfallversorgungen, beispielsweise an Wochenenden, welche Probleme bei der bisherigen Regelung verursachten, die eine Rückdatierung von nur 2 Tagen vorsah.

Bisher mussten bei Folgebescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit diese ausgestellt werden spätestens an dem Tage, an welchem nach der vorangegangenen ärztlichen Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit endete. Diesbezüglich ist eine Änderung dahingehend eingetreten, dass eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit nunmehr am nächsten Werktag nach Ablauf des Endes der zuvor attestierten Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden kann.

Haben Sie als Arbeitnehmer Probleme mit Ihrem Arbeitgeber aufgrund einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder liegt Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihres Arbeitnehmers vor, bezüglich deren Wirksamkeit Sie Zweifel haben? Ich prüfe für Sie, ob die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung korrekt und wirksam ist und daher vom Arbeitnehmer akzeptiert werden muss. Für eine erste Einschätzung nehmen Sie bitte hier Kontakt auf oder rufen mich an unter Telefonnummer 0261/914 599-25.



Eingestellt am 20.05.2016 von N. Thönnes
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