Kündigung immer vom Anwalt prüfen lassen- hier ein Beispiel aus meiner Kanzlei in Montabaur

Ein junger Mann suchte mich auf und bat um Beratung in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit.
Er arbeitete bei einer Zeitarbeitsfirma und hatte per Mail eine Kündigung erhalten, wobei auf dieser die Unterschrift einer Mitarbeiterin eingescannt worden war und das Kürzel "i.A." dieser "Unterschrift" vorangestellt worden war.
Unabhängig von der Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, leidet diese Kündigung unter solchen Fehlern, dass sie unwirksam ist.

Zum einen muss eine Kündigung die Unterschrift einer Person tragen, die zum Ausspruch einer Kündigung befugt ist. Das ist zum einen der Arbeitgeber selbst (vor allem, wenn es der Inhaber einer Einzelfirma ist) oder aber je nach Rechtsform der Geschäftsführer, der Vorstand, alle Gesellschafter pp.

Nach der Rechtsprechung kann auch ein Personalleiter eine Kündigung wirksam aussprechen, wenn er für den Standort zuständig ist und dem Unternehmen angehört. Desweiteren muss allen dortigen Arbeitnehmern mitgeteilt worden sein, dass die Person als Personalleiter bestellt ist.

Ansonsten kann nur eine Person eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf seiten des Arbeitgebers aussprechen, die hierzu bevollmächtigt ist. Legt dieser keine Vollmacht der Kündigung bei, kann die Kündigung unverzüglich wegen der fehlenden Originalvollmacht zurückgewiesen werden.

Unterzeichnet - wie in meinem Fall- eine Person ohne Vollmacht ist die Kündigung unwirksam (§ 180 Satz 1 BGB).

Aus der Verwendung des Kürzels "i.A." wird ersichtlich, dass die Mitarbeiterin keine eigene Erklärung abgegeben hat, sondern nur die Erklärung eines anderen als Bote übermittelt hat. Das Kürzel "im Auftrag (i.A.)" bedeutet, dass der Unterzeichnende eine von einem anderen vorgegebene Erklärung zu Papier bringt. Damit eine Kündigung die zu ihrer Wirksamkeit erforderliche Schriftform einhält, muss derjenige, der den anderen mit der Ausfertigung des Kündigungsschreibens beauftragt hat, selbst bzw persönlich unterschreiben.

In meinem Fall ist also die Kündigung auch wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Schriftform unwirksam bzw nichtig.

Eine Kündigung muss zudem eine eigenhändige Unterschrift tragen (§ 126 Abs 1 BGB). Eine mechanisch vervielfältigte, also z.B. aufgestempelte Unterschrift ist ebenso wenig eine "eigenhändige" Unterschrift wie ein eingescannter Namenszug. Dieser wurde nicht "mit der Hand geleistet", so dass auch dieser Umstand zur Nichtigkeit der Kündigung führt (§125 BGB).

Es lohnt sich also immer, eine Kündigung des Arbeitgebers von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht auf ihre Fehlerhaftigkeit prüfen zu lassen.

Haben Sie auch eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten und wissen nicht, ob diese wirksam ist, dann nehmen Sie hier Kontakt auf oder rufen an unter den Telefonnummern 02602-950 6444 oder 0261-45098812



Eingestellt am 03.05.2018 von N. Thönnes
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