Muss Arbeitnehmer während der Krankheit zu einem Personalgespräch im Betrieb erscheinen?

Vor kurzem erschien in meiner Kanzlei in Koblenz ein Mandant und schilderte mir als Fachanwältin für Arbeitsrecht folgenden Sachverhalt:

Der Mandant ist seit mehr als 30 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Der Mandant arbeitete immer gerne bei seinem Arbeitgeber, bis dieser ihn in eine neue Abteilung versetzte. Dort fühlte sich der Mandant von Anfang an unwohl, weil es menschlich zwischen den Mitarbeitern nicht passte und Vorfälle sich ereignen, die modern unter dem Begriff „Mobbing“ zusammenzufassen sind. Auch mit den neuen Aufgaben zeigte sich der Mandant überfordert, sodass er nach einiger Zeit arbeitsunfähig erkrankte. Seit längerem ist der Mandant nun arbeitsunfähig erkrankt.

Der Arbeitgeber kommt nunmehr auf den Mandanten zu und möchte von ihm wissen, wie es beruflich mit ihm weitergehen soll. Aus den Äußerungen des Arbeitgebers wird klar, dass dieser sich mit dem Gedanken trägt, sich von dem Mandanten zu trennen. Während der Arbeitsunfähigkeit fordert er nunmehr den Mandanten auf, in den Betrieb zu kommen, um dort ein Personalgespräch zu führen über das weitere berufliche Schicksal des Mandanten.

Hier fragt der Mandant zurecht: Muss ich während meiner Arbeitsunfähigkeit zu Personalgesprächen in der Firma meines Arbeitgebers erscheinen?

Grundsätzlich verhält es sich so, dass der Arbeitgeber einseitig den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung bestimmen kann. Dieses Recht wird auch als Weisungs- bzw. Direktionsrecht bezeichnet.

Aus diesem Weisungs- bzw. Direktionsrecht folgt auch das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch einzubestellen, in dem Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung besprochen werden. Das Personalgespräch unterscheidet sich von der Weisung dahingehend, dass die Weisung eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers ist und das Gespräch einem beidseitigen Austausch darstellen soll. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber mithin auch berechtigt, den Ort für ein solches Personalgespräch zu bestimmen, mithin auch anzuordnen, dass dieses Gespräch in den Betriebsräumlichkeiten stattfinden soll.

Mit dieser Thematik beschäftigte sich kürzlich auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall, in dem ein Krankenpfleger eine Abmahnung erhalten hatte, weil er zweimal der „Einladung“ seines Arbeitgebers zu einem Personalgespräch während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht nachgekommen war.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass keine Verpflichtung des Arbeitnehmers besteht, während seiner Erkrankung an Personalgesprächen im Betrieb teilzu-nehmen.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass grundsätzlich die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers auch die Verpflichtung des Arbeitnehmers enthält, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb an Gesprächen teilzunehmen, bei denen es um Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung geht. Weil jedoch erkrankte Arbeitnehmer nicht arbeiten müssen, müssen sie nicht in den Betriebsräumlichkeiten erscheinen und keine sonstigen, mit der Arbeit als geschuldete Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten erfüllen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber während der Erkrankung des Arbeitnehmers keinen Kontakt zum Arbeitnehmer aufnehmen darf. Es ist dem Arbeitgeber auch während einer Arbeitsunfähigkeit nicht verboten, mit dem Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm dessen Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu besprechen. Ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ des Arbeitgebers ist erforderlich, um ein frühzeitiges Gespräch der vorgenannten Art (schon während der Erkrankung) zu rechtfertigen.

Auch wenn vom Prinzip her eine Kontaktaufnahme des Arbeitgebers z. B. per Mail, Brief oder Anruf auch während der Arbeitsunfähigkeit gestattet ist, so sind dennoch Grenzen einzuhalten: Es gibt keine Verpflichtung des Arbeitnehmers für ein Gespräch persönlich im Betrieb zu erscheinen. Um eine entsprechende Weisung dem Arbeitnehmer zu erteilen, muss der Arbeitgeber wichtige Gründe haben. Voraussetzung ist, dass ausnahmsweise betriebliche Gründe das Gespräch unverzichtbar machen, den Arbeitnehmer in den Betrieb einzubestellen und der Arbeitnehmer muss hierzu auch gesundheitlich in der Lage sein.

Im Falle des Krankenpflegers hatte der Arbeitgeber keine Gründe genannt, warum das Gespräch in den Betriebsräumen stattfinden sollte. Der Krankenpfleger war daher berechtigt, im Betrieb nicht zu erscheinen mit der Folge, dass die von ihm angefochtene Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden musste.

Fazit:
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit kontaktieren. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit anzuweisen, mit diesem ein Personalgespräch in den Betriebsräumen zu führen. Zu einem solchen Gespräch kann der Arbeitnehmer nur dann verpflichtet sein, wenn der Arbeitgeber gewichtige Gründe hat und der Arbeitnehmer hierzu auch in der Lage ist. Dahingegen sind Kontaktaufnahmen des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer, für die der Arbeitnehmer nicht im Betrieb erscheinen muss, grundsätzlich erlaubt.
Vergleiche BAG, Urteil vom 02.11.2016, 10 AZR 596/15

Wenn Sie Arbeitnehmer sind und der Arbeitgeber Sie – gerade bei längerer Arbeitsunfähigkeit – auffordert, in den Betrieb zu einem sogenannten Personalgespräch zu erscheinen, dann sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, ob Sie zu einem solchen Erscheinen verpflichtet sind. Dies gilt vor allem, wenn der Arbeitgeber Ihnen gegenüber Gründe benennt, die ein solches Personalgespräch erforderlich machen sollen. Bei Fragen zu dieser Thematik nehmen Sie bitte hier Kontakt auf oder rufen an unter Telefonnummer 0261 / 45098812.



Eingestellt am 23.01.2017 von N. Thönnes
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