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Brandheiß: Änderungen beim Scheinvaterregress
Wenn im Raum steht, dass der scheinbare Vater nicht der biologische Vater ist, stellt sich die Frage, ob dieser den "echten" Vater des Kindes in Regress nehmen kann wegen der Kosten, insbesondere des Unterhalts, den der Scheinvater getragen hat ohne der Erzeuger des Kindes zu sein.
Bisher fehlte es insoweit an einer gesetzlichen Regelung. Nunmehr wurde von der Koalition ein Referentenentwurf vorgelegt, in dem ein gesetzlicher Auskunftsanspruch vorgesehen ist. Dieser beinhaltet die Verpflichtung der Mutter, dem Scheinvater Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen.
In dem vorgenannten Entwurf ist jedoch auch eine zeitliche Beschränkung vorgesehen, innerhalb derer der Scheinvater seine Regressansprüche gelten machen können soll. Die Verjährung soll in diesem Fall 2 Jahre betragen.
Motivation für diese zeitliche Beschränkung ist, dass der Scheinvater nicht nur die Pflichten des "echten" Vaters, sondern auch dessen Rechte wahrgenommen hat. Er hat also die Rolle des Vaters gelebt, was bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ebenfalls ins Gewicht fallen soll. Aufgrund des Gedankens, dass Vaterschaft mehr als die biologische Abstammung ist, ist eine Verjährungsfrist von 2 Jahre betreffend den Regressanspruch des Scheinvaters vorgesehen.
Über den weiteren Verlauf der Reform werden Sie hier informiert werden.
Bei Fragen zum Thema Scheinvater nehmen Sie hier Kontakt auf oder rufen unter Telefon: 0261 / 45098812an.
Eingestellt am 12.07.2016 von N. Thönnes
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