Du ziehst mit meinem Kind nicht um- ein aktueller Fall aus meiner Praxis als Fachanwältin für Familienrecht in Koblenz

Die nicht verheirateten Eltern eines Zweitklässlers streiten darum, ob die Kindesmutter mit dem Kind an einen 150 km vom jetzigen Wohnort entfernten Ort verziehen darf. Der Kindesvater sieht sich, als die Kindesmutter vorgerichtlich das Gespräch mit ihm sucht, nicht in der Lage, sein diesbezügliches Einverständnis zu erteilen. Die Kindesmutter schaltet zunächst das Jugendamt ein, hier verweigert jedoch der Kindesvater zunächst die Gesprächsbereitschaft.

Aufgrund dieser Sachlage beantrage ich einen Antrag auf einstweilige Anordnung gerichtet auf die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für das Kind auf die Kindesmutter. Das zuständige Amtsgericht bestellt für das Kind einen Verfahrensbeistand und ordnet zeitnah einen Termin zur mündlichen Verhandlung an.

In diesem Termin weist das Gericht zunächst daraufhin, dass der Umzug der Kindesmutter in eine 150 km vom jetzigen Wohnort entfernte Stadt zulässig ist. Auch wenn das Kind der Vergangenheit schulische Probleme hatte, so wurde durch die Wiederholung des ersten Schuljahres diesem Rechnung getragen. Des Weiteren erhält das Kind unterstützende Behandlungen wie Logopädie, Ergotherapie etc. Diese Förderungsmaßnahmen sollen am neuen Wohnort auch weitergeführt werden.

Der Grund für den Umzug ist der, dass der jetzige Ehepartner der Kindesmutter, der aus dem Umzugsort stammt, dort eine gut bezahlte Beschäftigung hat und es diesem in einem Zeitraum von 1 ½ Jahren nicht gelungen ist, am jetzigen Wohnort der Kindesmutter und des Kindes einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Die Kindesmutter hat mit ihrem neuen Partner ein zweites Kind. Um ein Familienleben führen zu können, hat sich die Kindesmutter entschlossen, mit ihrem Mann und den beiden Kindern in die 150 km entfernt liegende Stadt umzuziehen.

Der Kindesvater, der mit der Kindesmutter aufgrund einer Sorgerechtserklärung die gemeinsame elterliche Sorge über den Zweitklässler ausübt, sieht sich erst im Rahmen der gerichtlichen Verhandlung im Stande, seine Zustimmung zu dem Umzug seines Kindes zu erklären. Hierzu sah er sich in der Vergangenheit nicht in der Lage, weil er zum einen fürchtete, dass sein Kind wieder schulische Probleme durch den Umzug haben werde und er fürchtete, durch den bevorstehenden Umzug die Beziehung zu seinem Kind zu verlieren.

Diesen Bedenken des Kindesvaters, gerade im Hinblick auf den von ihm befürchteten Verlust seines Kindes, soll Rechnung dadurch getragen werden, dass die Kindeseltern eine Umgangsregelung finden, die den Interessen des Kindesvaters Rechnung trägt.

Auch wenn der Kindesvater seine Zustimmung zum Umzug im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht erteilt hätte, so wäre davon auszugehen, dass das Gericht eine Entscheidung zugunsten der Kindesmutter getroffen hätte. Zum einen entspricht es dem Kindeswohl, wenn das Kind weiterhin im Haushalt der Kindesmutter lebt. Hierfür spricht bereits der sogenannte Kontinuitätsgrundsatz: Das Kind hat Zeit seines Lebens im Haushalt der Mutter gelebt, abgesehen von einem kurzen Zeitraum, in dem die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Auch wird den Kindesinteressen dadurch Rechnung getragen, dass mögliche Probleme bei dem Besuch einer neuen Schule durch entsprechende Unterstützungsleistungen in Form von logopädischen und ergotherapeutischen Behandlungsmaßnahmen aufgefangen werden. Die Kindesmutter hat zudem stets ihre Bereitschaft erklärt, dass der Kindesvater auch weiterhin engen Kontakt mit dem Kind haben soll. Sie ist bereit, durch Nutzung neuer Medien und durch ein großzügiges Umgangsrechts während der Ferien und durch Brückentage verlängerte Wochenenden dem Vater eine enge Beziehung und großzügigen Umgang zu dem Kind zu ermöglichen.

Da die Kindeseltern in der Vergangenheit gut in der Lage waren, die Belange ihres Kindes einer Regelung zuzuführen, zeigte sich das Gericht auch im vorliegenden Fall optimistisch, dass die Kindeseltern – gegebenenfalls mit Unterstützung des Jugendamtes – eine den Interessen des Vaters gerecht werdende Lösung werden treffen können. Sollte sich eine solche von den Kindeseltern nicht treffen lassen können, so müsste ein Umgangsverfahren in die Wege geleitet werden – entweder vom Kindesvater oder vom Jugendamt.

Sind auch Sie mit diesem Thema konfrontiert und haben Sie Fragen hierzu? Dann nehmen Sie bitte hier Kontakt auf oder rufen an unter Telefon: 0261 / 45098812



Eingestellt am 23.01.2017 von N. Thönnes
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