Ehegattenunterhalt: Höherer Nettoverdienst ist unaufgefordert mitzuteilen

Wenn ein Ehepartner vom anderen Unterhalt erhält, so ist er verpflichtet, unaufgefordert Auskunft zu erteilen und Mitteilung zu machen, wenn sich sein Nettoeinkommen erhöht hat. Kommt der Unterhaltsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann dies einschneidende Auswirkungen haben:

Je nach der Gestaltung des Einzelfalles kann der Unterhaltsanspruch aufgrund der Nichterfüllung dieser Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten reduziert, zeitlich begrenzt oder völlig abgelehnt werden.

So entschied im April 2015 das Oberlandesgericht Koblenz in einem Fall, in dem die Ehefrau ihrem Ehemann nicht mitgeteilt hatte, dass sich ihr Nettoverdienst erhöht, und zwar fast verdoppelt hatte. Aus diesem Grunde versagte das Oberlandesgericht Koblenz ihr den von ihr geltend gemachten höheren Unterhaltsanspruch.
OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2015, 13 UF 165/15

Fazit:
Beziehen Sie Unterhalt von Ihrem Ehegatten, so sind Sie grundsätzlich verpflichtet, diesem Mitteilung zu machen, wenn sich Ihr Nettoeinkommen positiv verändert, d.h. erhöht. Dies gilt auch dann, wenn die Einkommenserhöhung nur verhältnismäßig gering ist oder nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt wird. Daher ist jedem Unterhaltsberechtigten anzuraten, sofort seinem getrennten oder geschiedenen Partner davon Mitteilung zu machen, wenn sich seine Einkommensverhältnisse positiv verändern. Nur so wird vermieden, dass der Unterhaltsanspruch auch für die Zukunft „gesichert“ wird.

Im Zweifelsfall fragen Sie Ihren Scheidungsanwalt.
Für eine unverbindliche Ersteinschätzung schildern Sie mir hier Ihren Fall oder rufen mich an unter Telefonnummer 0261/914 599-25.



Eingestellt am 20.05.2016 von N. Thönnes
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