Elternunterhalt- Schonvermögen und Selbstbehalt

Elternunterhalt

Immer öfter richten Mandanten an mich als Fachanwältin für Familienrecht in Koblenz die Frage, ob sie gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sind. In ständig steigendem Umfange werden nach meiner Erfahrung die Kinder von den zuständigen Behörden in Anspruch genommen und/oder zumindest eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kinder durchgeführt. Hintergrund ist, dass bei einem immer höheren Lebensalter, welches von den Menschen aufgrund der guten medizinischen Versorgung erreicht wird, sich die Anzahl der Personen erhöht, die sich - zumindest ab einem bestimmten Alter – nicht mehr selbst versorgen können, sondern die in einem Pflegeheim untergebracht und betreut werden müssen. Haben die Eltern nicht selbst genügend Erspartes oder eine ausreichend hohe Rente, bleibt ein Teil der Pflegekosten offen, für die der Sozialhilfeträger zunächst in Vorleistung tritt.

Bekommen die Kinder Post von den Sozialhilfeträgern, ist die Furcht groß, durch den eventuell zu zahlenden Elternunterhalt selbst in finanzielle Bedrängnis zu kommen. Schließlich führen die Kinder der betroffenen Pflegebedürftigen ihr eigenes Leben, zumeist mit Ehefrau und Kindern und haben ihre finanzielle Situation hierauf, vielleicht auch auf den Bau oder Kauf einer Immobilie gerichtet, jedoch in ihre Überlegung die Zahlung von Elternunterhalt nicht einbezogen. Dies oft in Unkenntnis der Tatsache, dass Eltern nicht nur Unterhalt für ihre Kinder leisten müssen, sondern dass dieser Weg auch umgekehrt beschritten werden kann.

Zur Beruhigung aller möglicherweise in Anspruch genommener Kinder ist anzumerken, dass im Rahmen des Elternunterhaltes Beträge vom Einkommen und Vermögen geschützt werden, d.h. nicht für die Zahlung des Elternunterhaltes eingesetzt werden müssen.

Zudem werden Verpflichtungen, die der Unterhaltsverpflichtete hat, oftmals bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens mit berücksichtigt. An erster Stelle sind hier Unterhaltszahlungen für die eigenen Kinder sowie für ggf. die nicht berufstätige Ehefrau zu nennen, Darlehensraten (insbesondere für die Finanzierung einer Immobilie) sowie Ausgaben für die private Altersvorsorge.

Ratsam ist, sowohl zur eigenen Absicherung, als auch im Hinblick auf die Vermeidung einer eventuellen späteren Inanspruchnahme durch die Sozialhilfeträger, dass der Unterhaltsverpflichtete für seine eigene Altersvorsorge Sorge trägt. Ratsam ist es auf jeden Fall, 5 % des Bruttoeinkommens für die private Altersvorsorge aufzuwenden und – auch aus Zwecken des Nachweises – die Altersvorsorge getrennt vom übrigen Vermögen zu betreiben.

Ebenso wie Teile des Einkommens geschützt sind, sind auch Teile des Vermögens geschützt. Als wichtigster Punkt ist hier zu nennen, das selbst genutzte Einfamilienhaus. Ist dieses nicht unangemessen groß und hat das Haus die Lebensumstände der Familie geprägt, erfährt dieses insoweit einen Schutz, als dessen Verkauf oder Vermietung nicht gefordert werden kann.

Näheres zu der vorgenannten Thematik erfahren Sie unter Schonvermögen und Selbstbehalt

Bei Fragen zu diesem Thema nehmen Sie bitte entweder hier Kontakt auf oder rufen an unter Telefon: 0261 / 45098812



Eingestellt am 09.11.2016 von N. Thönnes
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