Ex-Frau zieht beim Freund ein. Muss ich weiter Trennungsunterhalt zahlen?

Eine Frage, die an mich als Fachanwältin für Familienrecht in Koblenz von getrenntlebenden Ehemännern regelmäßig gestellt wird, ist diejenige, ob sie zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet sind, wenn die Ex-Frau zu ihrem neuen Freund zieht.

Grundsätzlich ist nach der Trennung der wirtschaftlich stärkere Ehepartner – zumeist die Männer – verpflichtet, dem bedürftigen Ehepartner – zumeist die Ehefrauen – Trennungsunterhalt zu zahlen. Wendet sich die Ehefrau einem neuen Partner zu, so führt dies nicht direkt dazu, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt erlischt. Die Rechtsprechung fordert insoweit eine „verfestigte“ neue Lebensgemeinschaft, die nicht vor Ablauf von 2 Jahren angenommen wird.

Etwas anderes gilt aber, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehepartner dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. Nach § 1579 Nr. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Wann ist eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft auch vor Ablauf von 2 Jahren anzunehmen?
Hier hat vor kurzem das Oberlandesgericht Oldenburg eine Entscheidung getroffen, dass auch nach Ablauf von einem Jahr eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft bestehen kann. In dem zu beurteilenden Fall war die Ehefrau in den Haushalt des neuen Partners eingezogen und war auch zuvor nach außen hin mit ihm als Paar aufgetreten. Sie verbrachte mit ihrem neuen Lebensgefährten ihre Urlaube und nahm auch gemeinsam mit diesem an Familienfeiern teil. Selbst der kleine Sohn nannte den neuen Lebensgefährten „Papa“.

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Oldenburg die Auffassung vertreten, dass die Ehefrau sich erkennbar endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst hat mit der Folge, dass es dem ehemaligen Partner nicht mehr zumutbar ist, an diese weiter Unterhalt zu zahlen.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Gedankengänge und Bewertung von den hiesigen Familiengerichten und vom Oberlandesgericht Koblenz in ähnlichen Fällen übernommen werden.

OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 16.11.2016, 4 UF 78/16

Ist auch Ihr getrennt lebender Ehepartner zu einem Lebensgefährten gezogen und fragen Sie sich, ob Sie weiter Trennungsunterhalt zahlen müssen? Dann nehmen Sie entweder hier Kontakt auf oder rufen an unter Telefon: 0261 / 45098812



Eingestellt am 23.01.2017 von N. Thönnes
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)