Skurrile Scheidung

In London ging am 08.07.2016 das Scheidungsverfahren des Ex-Top-Models Christina Estrada zu Ende. Der High Court entschied, dass ihr Mann, ein Saudi Arabischer Geschäftsmann und Milliardär, seiner Ex-Frau 53.000.000 ‎£ (62.000.000 €) zahlen muss.

Ursprünglich hatte das Ex-Model von ihrem Ex-Mann die Zahlung von 196.000.000 ‎£ verlangt.

Bemerkenswert ist, wie Christine Estrade ihre Forderung begründete. Ihren tatsächlichen Bedarf schlüsselte sie wie folgt auf:

- 62.000.000 ‎£ für ein neues Haus
- 1.000.000 ‎£ pro Jahr, um sich einzukleiden
- 58.000 ‎£ für Handtaschen, wobei 23.000 ‎£
für 6 Alltagstaschen und 35.000 ‎£
für 10 Clutch Bags vorgesehen sind
- 4.000 ‎£ für 15 Paar Sonnenbrillen, 2 Sets
Skibrillen für die Trips in die Schweiz
- 26.000 £ für ihr Handy
- 247.000 ‎£ pro Jahr für die Anmietung der
Präsidentensuite im Pariser Hotel
Ritz, wo sie die Oktoberferien zu verbringen
pflegt
- 9400 ‎£ für 4 Flaschen Gesichtscreme, die das
Ex-Top-Model pro Jahr verbraucht

Solche Beträge sind im Rahmen von deutschen Scheidungen eher selten anzutreffen.

In der Regel wird für die Bedarfsermittlung das Gesamteinkommen der Ehegatten zugrunde gelegt und hieraus ein Quotenbedarf ermittelt. Diese Standartmethode wird nur bei guten Einkommensverhältnissen nicht angewandt. Von solchen Verhältnissen wird ausgegangen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit Teile des Gesamteinkommens zur Vermögensbildung und nicht zur Finanzierung des alltäglichen Bedarfs und Lebensstandards verwendet wird. Man spricht dann von einer konkreten Bedarfsermittlung, die durchgeführt werden muss. Ab wann eine solche konkrete Berechnung durchgeführt werden muss, wird von den verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich bewertet.
In den Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz ist unter Ziffer 15.3 vorgesehen, dass bei sehr guten Einkommensverhältnissen eine konkrete Bedarfsrechnung in Betracht kommt. Solche sehr guten Einkommensverhältnisse liegen in der Regel vor, wenn mindestens das Doppelte des Höchstbetrages nach der Düsseldorfer Tabelle als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung steht.

Bei anderen Gerichten, wie beispielsweise OLG Frankfurt am Main, OLG Jena wird eine konkrete Berechnung verlangt, wenn ein höherer Bedarf als 2.500 € geltend gemacht wird. Das OLG Düsseldorf fordert eine solche ab einem Gesamteinkommen von 5.100 €.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil aus dem Jahre 2010 (- XII ZR 102/09 -) erklärt, dass eine konkrete Bedarfsermittlung ab einem gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens der Ehegatten über 5.100 € vorzunehmen ist.

Für alle Fälle, die im Bereich des Oberlandesgerichts Koblenz zur Entscheidung anstehen, ist nach der bereits genannten Leitlinie Ziffer 15.3 derzeit von einem Betrag von 10.200 € gemeinsames unterhaltsbringendes Einkommen auszugehen, ab dem eine konkrete Bedarfsberechnung durchgeführt werden muss.

Haben Sie Fragen zum konkreten Bedarf oder fordert Ihr Ex-Partner von Ihnen die Zahlung von Unterhalt nach einem konkreten Bedarf, so nehmen Sie hier Kontakt auf oder rufen an unter Telefon: 0261 / 45098812.

Ihre Nicolette Thönnes
Scheidungsanwalt in Koblenz



Eingestellt am 18.07.2016 von N. Thönnes
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 1,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)