Tatort Koblenz: Missbrauch intimer Fotos?

Vor kurzem suchte mich eine junge Frau auf und bat um rechtlichen Beistand. Ihre Beziehung zu ihrem Lebensgefährten war nach 5 Jahren zerbrochen. Während dieser 5jährigen Beziehung waren eine Vielzahl von Fotos von der jungen Frau angefertigt worden, darunter auch intime Fotos und Filme. Nunmehr befürchtete meine Mandantin, dass ihr Ex-Freund seine Drohung wahr macht und diese kompromittierenden Bilddokumente ins Internet stellt. Der jungen Frau war daran gelegen, in den Besitz der Fotos und Filme zu kommen, damit mit diesen kein Schindluder getrieben werden kann.

Im Hinblick darauf, dass sich das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Jahre 2014 bereits mit diesem Thema beschäftigt hatte, konnte ich meine Mandantin, zumindest was die intimen Fotos und Filme anbelangt, beruhigen. Im Mai 2014 hatte das vorgenannte Gericht entschieden, dass der Ex-Partner die in seinem Besitz befindlichen elektronischen intimen Lichtbilder und Filmaufnahmen vollständig zu löschen hat. Hinsichtlich der Bildaufnahmen hingegen, die die Partnerin in bekleidetem Zustand in Alltags- und Urlaubssituationen zeigten, wurde die Klage der damaligen Klägerin abgewiesen.

Da die besagten Aufnahmen mit Einverständnis der Klägerin erstellt worden seien, stellten diese sowie der damit einhergehende Besitz des Ex-Partners zunächst keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar. Die Einwilligung zu Herstellung von Bildnissen habe zugleich die Einwilligung zum Inhalt, dass ein anderer die Aufnahmen im Besitz habe und über sie verfüge.
Die einmal erteilte Einwilligung könne jedoch für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebiete. Dies sei der Fall, wenn veränderte Umstände vorlägen, die auf einer gewandelten inneren Einstellung beruhten, so dass es dem Betroffenen nicht mehr zumutbar sei, an der einmal abgegebenen Einwilligung festgehalten zu werden (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2010,Az 12 O 309/10).
Zu solchen Umständen gehörte die Beendigung der Liebesbeziehung, so dass dem abgebildeten Ex-Partner die Widerrufsmöglichkeit dann einzuräumen sei, wenn es sich um intime, den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handele. Hier solle der Abgebildete vor allem in die Lage versetzt werden, über das Schicksal der ihn in intimen Situationen zeigenden Aufnahmen zu entscheiden. Denn bereits aus der Existenz derartiger Fotos und Filme folge die keineswegs auszuschließende Möglichkeit, dass die Aufnahmen auch ohne Zutun des Besitzers, z. B. durch Entwendung von Rechner oder Speichermedien, in die Hände unbefugter Dritter gelangten und so ihren Weg in die Öffentlichkeit finden könnten (LG Koblenz, Urteil vom 24.09.2013, Az 1 O 103/13).

Das OLG ist zudem der Auffassung, dass bei intimen Aufnahmen die Einwilligung in die Erstellung und die damit verbundene Nutzung der Bilder zeitlich auf die Dauer der Beziehung beschränkt sei. Es handele sich um eine zweckbestimmte Einwilligung. Anders verhalte es sich jedoch bei den Aufnahmen, die den Abgebildeten bekleidet in Alltags- und Urlaubssituationen zeigten. Diese sind nach Ansicht des OLG in einem geringeren Maße geeignet, das Ansehen des Betroffenen zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürften. Somit muss sich hier der Abgebildete an der einmal erteilten Einwilligung in der Regel festhalten lassen.

Entscheidung OLG Koblenz,Urteil vom 20.05.2014, Az 3 U 1288/13

Sollten Sie zu dem vorgenannten Themengebiet Fragen haben, so nehmen Sie bittehier Kontakt mir mir auf oder rufen mich unter der Telefonnummer 0261-914559 25 an



Eingestellt am 07.04.2016 von N. Thönnes
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