Bei verspäteter Lohnzahlung schuldet der Arbeitgeber 40 € Verzugsschaden

Zahlt ein Arbeitgeber den Lohn nach dem vereinbarten Zeitpunkt, d.h. gerät er mit der Lohn- bzw. Gehaltszahlung in Verzug, ist er verpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen. Diese betragen 5% über dem Basiszinssatz pro Jahr. Bei geringen Lohnforderungen oder nur kurzen Zahlungsverzögerungen ergeben sich hieraus lediglich geringfügige Zinsansprüche.

Für den Arbeitnehmer ist es oft günstiger, wenn er die Verzugspauschale von 40,-- €, die in § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehen ist, geltend macht.
§ 288 Abs. 5 BGB sieht die vorgenannte Verzugskostenpauschale für Schuldner vor, die mit einer Geldforderung in Verzug kommen.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einer Entscheidung im November 2016 entschieden, dass diese Vorschrift auch für Arbeitnehmer gilt. Jedoch hat das Landesarbeitsgericht Köln wegen der grundsätzlichen Bedeutung, ob § 288 Abs. 5 BGB auf Arbeitsverträge Anwendung findet, die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, welche Entscheidung das Bundesarbeitsgericht treffen wird.
LArbG Köln, Urteil vom 22.11.2016, 12 Sa 524/16

Hat auch Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn zu spät gezahlt und möchten Sie wissen, ob und in welcher Höhe Sie einen Verzugsschaden geltend machen können, dann nehmen Sie bitte hier Kontakt auf oder melden sich telefonisch unter Telefonnummer 0261-91459925



Eingestellt am 20.01.2017 von N. Thönnes
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