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Karneval schützt nicht vor Kündigung
Nach Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes und Anhörung des Betriebsrates kündigte der Arbeitgeber des „Al Capone“ das Arbeitsverhältnis fristlos. „Al Capone“ erhob Kündigungsschutzklage, die vom Arbeitsgericht Düsseldorf abgewiesen wurde (Urteil vom 31.07.2015, Az. 11 Ca 1836/15). Der Kläger legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf Berufung zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein. Dieses wies die Berufung des gekündigten Arbeitnehmers zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
In der mündlichen Verhandlung berief sich der Kläger auf eine krankheitsbedingte Angststörung. Er sei sowohl von den Kolleginnen als auch von dem „Clown“ beleidigt worden und habe zunächst versucht, seinen Kollegen von sich wegzustoßen. Er habe sodann befürchtet, der „Clown“ würde ihn angreifen. Danach könne er sich an nichts erinnern. Da er sich aufgrund einer krankheitsbedingten Angststörung durch den „Clown“ bedroht gefühlt habe, sei er zum angeblichen Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen.
Das Vorbringen des Klägers überzeugte die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf nicht. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfolgte die Kündigung zurecht. Wer seine Kollegen angreift, muss mit einer fristlosen Kündigung seines Arbeitsvertrages rechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Auseinandersetzung auf einer Betriebsfeier stattfinde. Auch vermeintliche Angstzustände rechtfertigen eine Tat wie diejenige des Klägers nicht. Auch die im vorliegenden Fall vorhandene lange Beschäftigungszeit sowie das Bestehen von Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter, stehen einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei tätlicher Auseinandersetzung nicht entgegen.
Auch für die 5. Jahreszeit gilt mithin: Unabhängig davon, ob man Karneval, Fasching oder Fastnacht feiert, muss man als Arbeitnehmer auf Recht und Gesetz achten. Auch in den närrischen Tagen riskiert ein Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung, wenn er auf einer betrieblichen Feier Kollegen verletzt.
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Eingestellt am 05.02.2016 von N. Thönnes
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