Kündigung - Anwalt in Koblenz & Montabaur
Sollten Sie noch keine Kündigung erhalten haben, so besteht durch taktisch geschicktes Vorgehen die Chance, eine Situation zu vermeiden, auf die der Ausspruch einer Kündigung gestützt werden kann. Selbst wenn es nicht gelingen sollte, den Ausspruch einer Kündigung zu vermeiden, kann durch eine Beratung im Vorfeld möglichst günstig auf den zugrundeliegenden Sachverhalt Einfluss genommen, insbesondere für den Arbeitnehmer übliche Fehler vermieden werden.
Wird eine Kündigung ausgesprochen, so ist diese nur rechtmäßig, wenn sie die gesetzlichen und/oder vertraglichen Voraussetzungen erfüllt.
Grundsätzlich muss eine Kündigung schriftlich erfolgen (§ 623 BGB).
Des Weiteren muss der Arbeitgeber die in Ihrem Fall Anwendung findende Kündigungsfrist einhalten. Das Gesetz regelt in § 622 BGB die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese hängen davon ab, wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat und wer von den Arbeitsvertragsparteien die Kündigung ausspricht. Relevantes Kriterium für die Kündigungsfrist ist die Dauer der Beschäftigung zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.
Andere Kündigungsfristen, die vorrangig zu berücksichtigen sind, können sich auch durch arbeitsvertragliche und tarifvertragliche Regelungen ergeben.
Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen gemäß § 622 Abs. 3 BGB, sofern eine Probezeit wirksam vereinbart worden ist.
Hinsichtlich der Kündigungsarten sind auf der einen Seite zu unterscheiden die außerordentliche Kündigung und die ordentliche Kündigung. Während bei einer außerordentlichen Kündigung die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgt, liegt eine ordentliche Kündigung vor, wenn diese unter Beachtung der im Einzelfall Anwendung findenden Kündigungsfrist ausgesprochen wird. Als Besonderheit bei der außerordentlichen Kündigung ist zu berücksichtigen, dass diese zwingend innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes vom Kündigenden ausgesprochen werden muss.
Des Weiteren werden betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Kündigungen unterschieden.
Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen, beispielsweise aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gegeben, wenn ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers Anlass zum Ausspruch der Kündigung gegeben hat. Grundsätzlich ist der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung nur nach Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung möglich.
Darüber hinaus berechtigen so genannte betriebsbedingte Gründe, wie beispielsweise Umsatzrückgänge, Outsourcing bestimmter Bereiche pp. den Arbeitgeber unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zum Ausspruch einer so genannten betriebsbedingten Kündigung.
Als Sonderform existiert die Änderungskündigung. Hierbei handelt es sich um eine Kündigung, die mit dem Angebot verbunden wird, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Auch eine Änderungskündigung kann in Form sowohl einer ordentlichen als auch einer außerordentlichen Kündigung erfolgen.
Bei Kündigung sollten Sie rechtzeitig reagieren, um alle Fristen zu wahren. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter Tel.: 0179/5093623
Nicolette Thönnes
Hohe Straße 23
56410 Montabaur
Deutschland
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